Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im sogenannten Egenberger-Verfahren wurde jahrelang gewartet. Immer wieder hatte Karlsruhe den Fall vertagt – die Erwartungen waren entsprechend hoch: Würde das Gericht die Freiheiten kirchlicher Arbeitgeber wie zuletzt 2014 noch einmal bestätigen und an seiner kirchenfreundlichen Linie festhalten? Oder würde es den europarechtlichen und gesellschaftlichen Verschiebungen Rechnung tragen und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht spürbar begrenzen?
Seit dem 29. September 2025 liegt der Beschluss des BVerfG (Az. 2 BvR 934/19) vor – und er lässt sich genau zwischen diesen Polen verorten. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, zwingt sie aber zu deutlich mehr Begründungsarbeit: Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Kirchenmitgliedschaft weiterhin als Einstellungsvoraussetzung verlangen, müssen aber plausibel darlegen, welche Bedeutung die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Stelle hat. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Erfolg, das die Diakonie 2018 wegen der Nichtberücksichtigung der konfessionslosen Bewerberin Vera Egenberger zu einer Entschädigungszahlung verurteilt hatte (BAG, Urteil v. 25.10.2018, Az. 8 AZR 501/14).
Gleichzeitig markiert der Beschluss eine Zäsur in der bisherigen Rechtssprechungslinie des Gerichts: 1985 hatte das BVerfG unter Berufung auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen kirchlichen Arbeitgebern faktisch einen nahezu grenzenlosen Entscheidungsspielraum eingeräumt, welche Anforderungen sie zur Wahrung der kirchlichen Glaubwürdigkeit an ihre Beschäftigten stellen dürfen (BVerfG, Beschluss v. 4. Juni 1985, Az. 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84); 2014 wurde dieser Kurs im Grundsatz bestätigt, allerdings mit dem Zusatz, dass staatlichen Gerichten eine Plausibilitätskontrolle zustehe (BVerfG, Beschluss v. 22. Oktober 2014, 2 BvR 661/12).
Nun geht das Bundesverfassungsgericht einen Schritt weiter. Mit der Aussage: „Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt dieser Umstand und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft“ nimmt es nun erstmals selbst eine inhaltliche Bewertung kirchlicher Anforderungen vor, die über eine bloß formale Kontrolle bzw. Abwägung hinausgeht.
Unabhängig davon, ob man die Entscheidung inhaltlich begrüßt oder kritisiert, weckt dieser Schritt religionsverfassungsrechtliche Bedenken: Nach seinem Selbstverständnis als weltanschaulich neutraler Staat enthält sich der deutsche Staat grundsätzlich inhaltlicher Bewertungen religiöser Anforderungen; er versteht sich als „religiös blind“, weil ihm in Glaubensfragen die Bewertungskompetenz fehlt. Nimmt er dennoch eine solche Gewichtung vor, eignet er sich eine Wertungskompetenz an, die nach klassischer Lesart allein der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst zukommt. Was 1985 noch als Argument für größtmögliche Zurückhaltung der staatlichen Rechtsprechung gegenüber den arbeitsrechtlichen Anforderungen der Kirchen diente, wird 2025 – leise, aber deutlich – relativiert.
Der große Aufschrei ist allerdings ausgeblieben. Stattdessen gab es Lob – von Kirchen wie von Gewerkschaften. Dass ausgerechnet diese beiden Akteursgruppen die Entscheidung gleichermaßen positiv aufnehmen, ist ein deutliches Indiz für ihren kompromisshaften Charakter. Das Urteil ist ein der Zeit geschuldeter Kompromiss, der einerseits das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen würdigt und andererseits einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft, einschließlich der immer weniger kirchennahen Richterschaft, gerecht zu werden versucht. Am Ende können sich beide Seiten freuen, nicht schlechter aus dem Verfahren herausgegangen zu sein.
Für die katholische Kirche bestätigt die Entscheidung im Kern, was mit der neuen Grundordnung (GrO) bereits weitestgehend umgesetzt wurde: Die Kirchenmitgliedschaft ist keine pauschale Zugangsschranke mehr zum kirchlichen Dienst, sondern an Funktion und Nähe zum „Verkündigungsauftrag“ gebunden. Karlsruhe zeichnet damit eine Entwicklung nach, die die deutschen Bischöfe – unter gesellschaftlichem und europarechtlichem Druck, aber auch mit nüchternem Blick auf den Arbeitsmarkt – 2022 vollzogen haben, ohne den Ausgang in Karlsruhe abzuwarten.
Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche wird in der Grundordnung nur noch für pastorale und katechetische Tätigkeiten sowie für Personen verlangt, die das katholische Profil einer Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren und damit eine besondere Verantwortung für ihre katholische Identität tragen (Art. 6 Abs. 3 f. GrO). Gerade diese letzte Kategorie zeigt, wie stark künftig tragfähige Begründungen gefordert sind. Wer sich arbeitsrechtlich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen will, um die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung zu verlangen, muss objektiv nachvollziehbare Erklärungen liefern.
Inwiefern die kirchliche Erklärungsarbeit auch beim Kirchenaustritt als Einstellungshemmnis bzw. Kündigungsgrund trägt, wird sich noch zeigen. Der Austritt ist nach wie vor die rote Linie, von der die katholische Kirche bislang nicht abzurücken bereit ist. Auch diese Frage beschäftigt bereits die staatlichen Gerichte: Eine Klärung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof steht bevor; der Schlussantrag der Generalanwältin liegt seit dem Sommer vor (EuGH, C-258/24). Es ist nicht auszuschließen, dass auch dieser Konflikt in einigen Jahren erneut in Karlsruhe landet.



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