Hört er auch auf sie nicht, dann sag es der Gemeinde! Hört er aber auch auf die Gemeinde nicht, dann sei er für dich wie ein Heide oder ein Zöllner. (Mt 18,17)
Am 11. Oktober 1976 schrieb Papst Paul VI. an Alterzbischof Marcel Lefebvre:
„Freilich ist jeder Bischof authentischer Lehrer kraft seines Auftrages, das ihm anvertraute Volk im Glauben, der Denken und tun bestimmen soll, zu unterrichten und Irrtümer abzuwehren, welche die Herde gefährden. Dabei ist aber auch folgendes zu beachten: „Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können“ (Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, Nr. 21; vgl. Nr. 35). So hat der einzelne Bischof nicht die Vollmacht – und schon gar nicht, wenn er kein kanonisches Amt innehat – , in der Wahrnehmung seines Amtes allgemein zu bestimmen, was Glaubensgehorsam ist, und den Inhalt der Tradition festzulegen. Du aber willst ganz für Dich allein über das urteilen, was in der Tradition enthalten ist.“[1]
Die Priesterbruderschaft St. Pius X. (= FSSPX [Fraternitas Sacerdotale S. Pii X.]) ist erneut ins Schisma gegangen. Entgegen dem päpstlichen Verbot wurden am 1. Juli 2026 in Ecône in der Schweiz vier Priester der Bruderschaft zu Bischöfen geweiht. Damit haben sich die Beteiligten an dieser Bischofsweihe ohne Apostolisches Mandat, Spender und Empfänger, die Tatstrafe der Exkommunikation gemäß can. 1387 CIC zugezogen. Darüber hinaus haben sich diejenigen, die diesem schismatischen Akt (can. 751 CIC) innerlich und äußerlich zugestimmt haben, ebenfalls gemäß can. 1364 § 1 CIC die Tatstrafe der Exkommunikation (latae sententiae) zugezogen. Diese Strafe musste also nicht mehr verhängt werden, sondern ist vom Präfekten des Dikasteriums für die Glaubenslehre ordnungsgemäß festgestellt worden.[2] Der Ko-Konsekrator Bernhard Fellay hat sich (erneut) die Tatstrafe der Exkommunikation ausweislich des Dekrets ausschließlich wegen Schismas zugezogen, obwohl auch hier die Feststellung einer Tatstrafe wegen Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag i. S. d. can. 1387 gemäß can. 1329 § 2 CIC als (notwendiger) Mittäter möglich gewesen wäre. Die Nota Esplicativa, die Erklärende Note zu diesem Dekret, die sich im Wesentlichen auf die Nota Esplicativa des (damals) Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 beruft, erklärt ausdrücklich, dass auch alle Priester, die der FSSPX angehören und diejenigen, die sich „formell der Priesterbruderschaft St. Pius X.“ angeschlossen haben, exkommuniziert sind, „ein Element innerer Art, das in der freien und bewussten Teilhabe am Wesen des Schismas besteht, das heißt, in der Entscheidung für die Anhänger Lefebvres in einer Weise, dass diese Entscheidung über den Gehorsam gegenüber dem Papst gestellt wird“, wie auch ein äußeres Element, nämlich der ausschließliche Besuch von Gottesdiensten bei der FSSPX.[3] Zu den formell zugeschriebenen Anhängern der FSSPX gehören neben den Bischöfen, Priestern, Diakonen und Seminaristen sicherlich auch die Ordensschwestern und -brüder der Bruderschaft, die Oblatinnen und die Dritten Orden der Gemeinschaften, die zur FSSPX gehören und dort in irgendeiner Form ein- oder beigetreten sind, auch wenn deren Gelübde, Versprechen und Gelöbnisse kirchenrechtlich unwirksam sind, „weil die in der Bruderschaft abgelegten Gelübde nicht als kirchenamtliche Gelübde der evangelischen Räte qualifiziert werden können. Gründe dafür sind die mangelnde kanonische Errichtung der Brüder- und Schwesterngemeinschaften der Pius-Bruderschaft und die Tatsache, dass die Gelübde nicht vor einem rechtmäßigen kirchlichen Oberen abgelegt werden.“[4] Aber durch diese „Simulation von Gelübden“ haben sie einen formalen, rechtswidrigen Akt der Zugehörigkeit zur FSSPX gesetzt.
Einmal katholisch – immer katholisch
Höchst fraglich ist der Körperschaftsstatus, den die FSSPX hat. Sie ist nunmehr rechtssicher eine schismatische Gruppe, worauf Matthias Pulte zurecht hingewiesen hat.[5] Was das ansonsten gliedschaftsrechtlich für die FSSPX als Personenmehrheit bedeutet, ist nicht abschließend geklärt. Es ist eine Gruppe von Straftätern im kirchenrechtlichen Sinne, das dürfte zweifelsfrei feststehen. Doch auch schon vor dem 30.06.1988, als sie noch als pia unio (can. 215 CIC) eingestuft werden konnten, und auch ab dem 21.01.2009, als Papst Benedikt XVI. die Exkommunikation der vier illegal geweihten Bischöfe der Bruderschaft aufhob, hätte die FSSPX bis zum 01.07.2026 als fromme Vereinigung gelten können. Doch noch immer ist der Status der Bruderschaft völlig unklar. Sie hatte und hat keinen kanonischen Status. Die nunmehr eindeutige Einstufung als „schismatische Gruppe“ stellt in gewisser Weise eine Form eines kanonischen Status dar. Da es sich i. d. R. um katholisch Getaufte i. S. d. can. 96 CIC handelt, unterliegen diese auch den rein kirchlichen Gesetzen des Codex mit allen Rechten und Pflichten gemäß can. 11 CIC. Insofern bleiben auch nach Exkommunikation die kanonischen Pflichten der Mitglieder bestehen, bei Verlust aller Rechte. Zweifelsohne ist die FSSPX keine Teilkirche i. S. d. cann. 368ff. CIC und auch keine Personalprälatur i. S. d. cann. 294ff. CIC oder sonst eine inkardinationsberechtigte Gemeinschaft (can. 265). Diese Befugnis hätte ausschließlich ein klerikaler Verein, dem der Apostolischen Stuhl diese Befugnis ausdrücklich erteilt hat.
Dass die Exkommunikation nicht auch wegen Häresie (Zurückweisung der Lehre des 2. Vatikanischen Konzils, vgl. can. 751 CIC) gemäß can. 1364 § 1 CIC festgestellt wurde, hat sicher auch pragmatische Gründe, denn der Nachweis des schismatischen Aktes ist wesentlich einfacher und klarer möglich als der konkrete Nachweis des beharrlichen Leugnens einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit.
Sakramentenrechtliche Folgen
Die Feststellung der eingetretenen Strafen hat zur Konsequenz, dass die Privilegierung des Straftäters gemäß can. 1335 § 2, 2. Halbsatz CIC nicht greift, wo es heißt: „[…]; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramtentalie oder um einen Akt der Leitungswalt nachsucht […].“ Die Mitglieder der FSSPX können sich also auch nicht mehr auf irgendein pastorales Bedürfnis herausreden. Gemäß can. 1335 § 2 1. Halbsatz CIC dürfen die Kleriker der FSSPX nur noch in Todesgefahr (des Empfängers) erlaubt Sakramente spenden.
Hier klingt auch die Problematik an, die die Besonderheit des kanonischen Rechts ausmacht: die Unterscheidung zwischen Erlaubtheit und Gültigkeit. Die Exkommunikation verbietet dem Exkommunizierten die Spendung oder den Empfang von Sakramenten. Die Gültigkeit ist allein hiervon nicht betroffen. Solange bei der Spendung der Sakramente die vom Sakramentenrecht erforderlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, sind die Sakramente gültig.
Die Taufe
Taufen, die bei der FSSPX gespendet werden, sind daher grundsätzlich als gültig anzusehen, wenn sowohl wirkliches Wasser und die Trinitarische Taufformel verwendet werden als auch die Intention des Spenders sowie des Empfängers stimmen. Es fragt sich aber, in welche Kirche hinein diese Taufen stattfinden. Bei den anderen, nicht-katholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ist allgemein anerkannt, dass in die jeweilige Kirche oder kirchliche Gemeinschaft hinein getauft wird: Mit Protestanten, Orthodoxen, Anglikanern und anderen Gemeinschaften bspw. im ACK hat die katholische Kirche Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Taufe getroffen.
Die FSSPX ist keine „Rituskirche“ oder sonst eine „Kirche eigenen Rechts“, sie ist nicht Mitglied des ACK. Um also auf katholischer Seite anzuerkennen, dass jemand, der bei der FSSPX getauft wurde, auch gültig getauft ist, müsste eine Einzelfallprüfung stattfinden, ob die für eine gültige Taufe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Wenn das der Fall ist, gilt er als getauft, aber nicht als katholisch getauft. Vergleichbar wäre diese Taufe mit der Taufe in einer Freikirche. Mit Blick auf eine Eheschließung bspw. wäre ein*e dort getaufte*r Christ*in nicht formpflichtig, wie auch Protestanten oder andere nicht-katholische Christen.
Die Firmung
Firmungen, die von einem Bischof der FSSPX gespendet werden, sind freilich ebenso verboten, wie alle anderen Sakramente, die ein Bischof der FSSPX spendet. Wahrscheinlich dürften diese Firmungen als gültig gelten, da die Norm des can. 882 CIC den Bischof als ordentlichen Spender benennt, und dies nicht auf den Diözesanbischof spezifiziert. Gemäß can. 882 CIC kann ein FSSPX-Bischof aber keinem Priester eine gültige Delegation der Firmbefugnis erteilen, weil dies nur „durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität“ erfolgen kann. Die exkommunizierten Bischöfe der FSSPX sind aber keine „zuständige Autorität“ für irgendjemanden in der katholischen Kirche. Sie haben keine Leitungsgewalt. Er könnte ebenso unerlaubt aber wohl gültig andere Priester bei seiner Firmspendung gemäß can. 884 § 2 CIC hinzuziehen.
Die heilige Eucharistie
Eucharistiefeiern der FSSPX können grundsätzlich als gültige Feiern anerkannt werden. Can. 900 CIC unterscheidet klar zwischen der Gültigkeit und der Erlaubtheit der Eucharistiefeier. Die gültige Weihe des Zelebranten ist die Grundvoraussetzung für die Gültigkeit der Eucharistie. Gemäß can. 908 CIC ist es katholischen Priestern verboten, mit einem Priester der FSSPX gemeinsam die Eucharistie zu konzelebrieren. Mitglieder der FSSPX dürfen gemäß can. 915 CIC nicht zur Kommunion in einer Eucharistiefeier zugelassen werden, denn sie sind wirksam exkommuniziert. Katholiken ist die Teilnahme an Eucharistiefeiern der FSSPX grundsätzlich verboten. Die Eucharistiefeiern dort sind nach der Exkommunikation nicht (mehr) als katholischer Ritus i. S. d. can. 923 CIC zu werten, zumal diese Norm in erster Linie auf die katholischen Ostkirchen eigenen Rechts zielt, und nicht auf schismatische Gruppen. Es bleibt für Katholiken allein der Ausnahmetatbestand des can. 844 § 2 CIC, unter den dort genannten Voraussetzungen (geistlicher Nutzen; keine Gefahr des Irrtums; Unmöglichkeit, einen katholischen Geistlichen aufzusuchen) an einer solchen Eucharistiefeier erlaubt teilzunehmen.
Das Sakrament der Versöhnung
Beichten, die bei einem Priester der FSSPX abgelegt werden bzw. Absolutionen, die dort erteilt werden, sind gemäß can. 966 CIC nunmehr ungültig. Das von Papst Franziskus zum Jahr der Barmherzigkeit gewährte Indult zur erlaubten Beichte bei Priestern der FSSPX[6] ist mit der Exkommunikation der FSSPX hinfällig. Dieses Indult war ohnehin auf das Heilige Jahr der Barmherzigkeit befristet. Zur gültigen Absolution ist neben der Priesterweihe die sog. Beicht-Facultas erforderlich. Diese wird gemäß can. 969 § 1 CIC allein vom Ortsordinarius erteilt. Hierbei handelt es sich um einen Akt der Leitungsgewalt, der den Mitgliedern der FSSPX qua Exkommunikation verboten und damit unmöglich ist. Die Erklärende Note, die dem Exkommunikationsdekret angefügt wurde, weist in Nr. 3 auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Spendung des Bußsakraments durch die FSSPX ungültig ist.
Die Eheassistenz
Für Eheschließungen gilt gemäß der Nr. 3 der erklärenden Note grundsätzlich dasselbe. Wenn jemand in der katholischen Kirche getauft wurde und sich nun der FSSPX zugewandt hat, kann er dort nicht gültig heiraten. Für eine gültige Eheschließung ist für einen Katholiken gemäß can. 1108 § 1 CIC die Assistenz eines delegierten Priesters oder Diakons erforderlich. Die FSSPX kann aber keinen Geistlichen gültig delegieren. Ein Katholik müsste zuvor eine Dispens von der Formpflicht bei seinem katholischen Ortsordinarius beantragen. Ein Priester der FSSPX kann auch nicht von einem katholischen Pfarrer zur Eheschließung delegiert werden – ein katholischer Pfarrer kann auch keinen Pfarrer der evangelischen Kirche zur gültigen Eheschließungsassistenz delegieren. Das bereits genannte, befristete Indult Papst Franziskus‘ zur erlaubten Eheassistenz im Jahr der Barmherzigkeit ist aus denselben Gründen wie bei der Beichte nicht mehr wirksam.
Die heiligen Weihen
Weihen, gleich welcher Stufe, die von Bischöfen der FSSPX gespendet werden, sind durchgehend unerlaubt. Bischofsweihen ohne päpstlichen Auftrag sind gemäß can. 1013 CIC unerlaubt und gemäß can. 1387 CIC mit der Tatstrafe der Exkommunikation bedroht. Priesterweihen durch einen Bischof der FSSPX sind ebenso unerlaubt, da es den exkommunizierten Bischöfen gemäß can. 1331 § 1, 1° CIC verboten ist, Sakramente zu spenden. Den Empfängern, die zuvor Seminaristen bzw. Diakone der FSSPX waren, ist der Empfang von Sakramenten gemäß can. 1331 § 1, 2° CIC verboten. Den Spender dieser Priesterweihe trifft darüber hinaus das Weiheverbot aus can. 1388 § 1 CIC für ein Jahr, da es in der FSSPX niemanden gibt, der ein rechtmäßiges Weiheentlassschreiben i. S. d. can. 1015 CIC gemäß can. 1018 § 1 CIC ausstellen könnte. Dasselbe gilt für Spender und Empfänger von Diakonenweihen. Die Weiheempfänger sind demgemäß nach can. 1388 § 1 CIC ohne weiteres suspendiert, so dass alle Akte der Weihegewalt, die von einem so Geweihten vorgenommen werden, illegal sind.
Die Krankensalbung
Krankensalbungen können von Priestern der FSSPX nur in Todesgefahr gültig und erlaubt gespendet werden. Ansonsten aber ist die Spendung dieses Sakraments gemäß can. 1003 § 2 CIC nur den Priestern erlaubt, „denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtgemäßen Sorge anvertraut sind“, ansonsten muss die wenigstens vermutete Zustimmung des sorgeberechtigten Priesters vorliegen. Ein ordentlicher Seelsorgeauftrag kann für die Priester der FSSPX nicht bestehen, da die Bischöfe der FSSPX einen solchen nicht erteilen können.
Rechtfertigungsstrategien?
Darüber hinaus erinnern die Reaktionen von Mitgliedern der FSSPX auf die Exkommunikation sehr an das Verhalten Martin Luthers auf die Bannandrohungsbulle Papst Leos X. „Exsurge Domine“ vom 15.06.1520, zu der Luther in seiner Denkschrift Von der Freiheit eines Christenmenschen schrieb: „Darüber hinaus kann ich nicht dulden Regel oder Maß, die Schrift auszulegen, dieweil das Wort Gottes, das alle Freiheit lehret, nicht soll noch muss gefangen sein.“ Der eigene Wahrheitsanspruch wird über den des Papstes gestellt. Um den Anschein zu wahren – oder zu verschleiern – wurde vor der verbotenen Bischofsweihe in Ecône ein selbstverfasstes „Apostolisches Mandat“ vorgetragen[7], in dem man das eigene Tun zu rechtfertigen versuchte. Die schlichte Leugnung des Schismas durch die FSSPX und die Aussage, man halte sich an den Papst,[8] wie auch das Gehorsamsversprechen der Neugeweihten dem Papst gegenüber sind hingegen ohne rechtliche Relevanz.
Auch die Berufung auf eine Notlage i. S. d. can. 1323, 4° CIC verfängt nicht. Der Obere der FSSPX hat behautet, sich in einer geistlichen Notlage zu befinden.[9] Worin diese Notlage allerdings bestanden haben soll, wird an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt. Möglicherweise ist dort dieselbe „Notlage“ gemeint, die in dem selbstverfassten Mandats-Substitut (s. o. Fn. 7) angeklungen ist. Diese ist aber schon rein tatsächlich nicht gegeben, denn es bestehen innerhalb der katholischen Kirche genügend Möglichkeiten, geeignete Männer zu Priestern zu weihen. Die abweichenden theologischen Auffassungen der FSSPX indes stellen keine Notlage dar. Ein Strafausschluss i. S. d. can. 1323, 4° CIC kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Strafminderung gemäß can. 1324 § 1, 5° CIC (Handeln aufgrund einer Notlage), denn der „Schaden der Seelen“, zu dem diese Taten gereichen, besteht darin, dass sie der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche (can. 205 CIC) dadurch beraubt wurden, dass die Täter sich der kirchlichen Leitung entzogen haben.
Reuige Straftäter?
Wie sieht es mit der Rückkehrmöglichkeit für Exkommunizierte aus? Was hätten die Laien, die Kleriker oder vielleicht sogar die Bischöfe zu tun? Das Nachlassen einer Beugestrafe, und eine solche Strafe stellt die Exkommunikation dar, ist nur möglich, wenn der Straftäter gemäß can. 1358 CIC seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat. Das Gesetz vermutet ein Aufgeben der Widersetzlichkeit in can. 1347 § 2 CIC dann, wenn ein Täter „die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine angemessene Behebung des Ärgernisses und Wiedergutmachung der Schäden geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.“ Ein wirkliches Bereuen der Straftat liegt dann vor, wenn der Täter die Tat beim Empfang des Bußsakraments in sein vollständiges Bekenntnis (integra confessio, can. 960) aufnimmt.
Fraglich ist, worin die Behebung des Ärgernisses bei einer unerlaubten Bischofsweihe bestehen könnte. Eine Bischofweihe kann jedenfalls nicht rückgängig gemacht werden. Ist es denkbar, dass ein so geweihter Bischof nachträglich ein päpstliches Mandat für seine bereits erfolgte Weihe beantragt, etwa unter der Bedingung, sich in die Gemeinschaft der Bischöfe ordentlich zu integrieren und im Gehorsam eine vom Papst zugewiesene Aufgabe zu übernehmen? Auszuschließen ist das nicht und der Papst – und nur der Papst – ist letztlich auch frei, hierüber zu entscheiden (cann. 331, 333 § 3). Die Strafe für eine unerlaubte Bischofsweihe ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, so dass eine Entscheidung über die Aufhebung und die Prüfung des „Aufgebens der Widersetzlichkeit“ allein dort stattfinden kann.
Auch die in der FSSPX geweihten Priester und Diakone hätten die Möglichkeit der Rückkehr in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche. Dies würde aber voraussetzen, dass sie einen Bischof oder anderen Oberen fänden, der bereit wäre, sie in seinen Klerus aufzunehmen und zu inkardinieren. Die Strafe für ein begangenes Schisma ist grundsätzlich nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Insofern halte ich es für vertretbar, dass ein Diözesanbischof oder ein ihm Gleichgestellter darüber entscheiden kann, einen Kleriker der FSSPX in seine Teilkirche zu inkardinieren und die Exkommunikation aufzuheben.
Bei Laien, die der FSSPX in irgendeiner Weise zugeschrieben sind oder die (bisher) Gottesdienste allein dort besuchen, besteht die Möglichkeit der Rückkehr zur vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche im Wesentlichen darin, dass sie einen ernsthaften Akt der Reue setzen und nach Empfang des Bußsakraments ihr Verhalten ändern und sich wieder in die Gottesdienstgemeinschaft der katholischen Kirche eingliedern.
Kanonische Rechtsmittel
Es bleiben noch etlichen Fragen offen. So wäre noch zu klären, welche Konsequenzen can. 1353 CIC für den eingelegten Widerspruch der FSSPX hat. Betrifft die Aufschiebende Wirkung nun die gesamte Exkommunikation oder allein die Privilegierung aus can. 1335 § 2 CIC? Der Gedanke einer „Aufschiebenden Wirkung“ widerspricht im Grundsatz dem Konstrukt der Tatstrafe, die durch Begehung latae sententiae eintritt. Bei einer Spruchstrafe (ferendae sententiae) kann die Verhängung und Vollstreckung des Urteils aufgeschoben werden, bei einer Tatstrafe nicht. Dass can. 1353 CIC nun auch eine aufschiebende Wirkung für die Feststellung einer Strafe normiert, kann dann eigentlich nur bedeuten, dass die äußere Wirkung der (bereits eingetretenen) Strafe aufgeschoben wird.
[1] Papst Paul VI., Brief an Erzbischof Lefebvre vom 11. Oktober 1976, abgedruckt in: Ahlers, Reinhild; Krämer, Peter (Hrsg.), Das Bleibende im Wandel. Theologische Beiträge zum Schisma von Marcel Lefebvre, Paderborn 1990, S. 128-139, S. 131, Hervorhebung dort.
[2] Decreto del Dicastero per la Dottrina della Fede, 02.07.2026, Prot. N. 99/2009. URL:https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2026/07/02/0568/01077.html (eingesehen am 06.07.2026).
[3] Pontificio Consiglio per i Testi Legislativi, Nota Esplicativa V. Sulla scomunica per scisma in ciu incorrono gli aderenti al movimento del Vescovo Marcel Lefebvre, vom 24.08.1996. URL: https://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_19960824_vescovo-lefebvre_it.html (eingesehen am 06.07.2026), auch Communicationes, 29 [1997] S. 241-243.
[4] Haering, Stephan, Auf dem Weg zur Exkommunikation. Stationen des Konflikts zwischen Rom und der Piusbruderschaft, in: Dennemark, Bernd; Hallermann, Heribert; Meckel, Thomas (Hrsg.), Von der Trennung zur Einheit, Würzburg 2011 (= Würzburger Theologie, Bd. 7), S. 13-29; hier: S. 22.
[5] Vgl. Pulte, Matthias, Schisma mit Ansage. Unerlaubte Bischofsweihen der Piusbrüder, in: Herder Korrespondenz, 7/2026, S. 31-33.
[6] Vgl. Schreiben von Papst Franziskus, mit dem zum außerordentlichen Jubiläum der Barmherzigkeit der Ablass gewährt wird. URL: https://www.vatican.va/content/francesco/de/letters/2015/documents/papa-francesco_20150901_lettera-indulgenza-giubileo-misericordia.html (eingesehen am 08.07.2026): „Ich vertraue darauf, dass in naher Zukunft Lösungen gefunden werden können, um die volle Einheit mit den Priestern und Oberen der Bruderschaft wiederzugewinnen. Bewegt von der Notwendigkeit, dem Wohl dieser Gläubigen zu entsprechen, bestimme ich in der Zwischenzeit in eigener Verfügung, dass diejenigen, die während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit das Sakrament der Versöhnung bei den Priestern der Bruderschaft St. Pius X. empfangen, gültig und erlaubt die Lossprechung von ihren Sünden erlangen.“
[7] Nachzulesen auf: https://fsspx.de/de/news/habetis-mandatum-apostolicum-erklaerung-vor-den-bischofsweihen-verlesen-wurde-59936. Darin heißt es: „Andererseits hören wir überall auf der Welt, wie die Seelen uns darum bitten, dass ihnen durch die Verkündigung der Wahrheit und die Spendung der Sakramente das Brot des Lebens, das Christus ist, gegeben werde. Deshalb haben wir aus Mitleid mit dieser Menge, die schwerwiegende Pflicht, diesen lieben Priestern die bischöfliche Gnade zu vermitteln, damit sie selbst die priesterliche Gnade an zahlreiche Kleriker weitergeben können, die nach den heiligen Traditionen der katholischen Kirche ausgebildet wurden. Und wir sind der Ansicht, dass alle Strafen und Zensuren, die gegen dieses Vorgehen verhängt würden, keinerlei Gültigkeit haben.“
[8] „Von unserer Seite aus ist keine Rede von einem Schisma“, betont er: „Wir haben uns nie von der Kirche trennen wollen. Wir wollen uns nie von Rom trennen, nie vom Papst trennen. Und wir haben immer den Papst anerkannt.“ Piusbrüder: Es gibt kein Schisma, sondern einen „Schaden für die Kirche, in: Kirche+Leben vom 03. Juli 2026. URL: https://www.kirche-und-leben.de/artikel/piusbruderschaft-piusbrueder-exkommuniziert-schisma-reaktion-franz-schmidberger-papst-leo-xiv (eingesehen am 08.07.2026).
[9] Exkommuniziert? Warum die römischen Dekrete gegen die Priesterbruderschaft St. Pius X. nicht greifen. URL: https://fsspx.de/de/news/exkommuniziert-warum-roemischen-dekrete-gegen-priesterbruderschaft-st-pius-x-nicht-greifen (eingesehen am 30.08.2026).



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