Rechtslage nach Ernennung des künftigen Bischofs von Münster

Am 26. März 2026 um 12 Uhr mittags gab der Apostolische Stuhl bekannt: „Der Heilige Vater hat S.E. Mons. Heiner Wilmer, S.C.I., bisher Bischof von Hildesheim, zum Bischof von Münster […] ernannt.“[1] Ist die Vakanz im Bistum Münster damit beendet und ist zeitgleich das Bistum Hildesheim vakant geworden? Ist Heiner Wilmer schon Bischof von Münster? Ist er noch Bischof von Hildesheim? Ist er vorübergehend Bischof zweier Diözesen?

Die Bestellung eines Diözesanbischofs vollzieht sich – wie jede Bestellung eines Amtsträgers in der katholischen Kirche – in drei Schritten: Auswahl des künftigen Amtsträgers, Amtsübertragung, Amtsantritt. Bei der Auswahl eines Diözesanbischofs ist der Papst im Regelfall frei; für das Bistum Münster (und andere Diözesen im Geltungsbereich des Preußischen Konkordats von 1929) legt der Apostolische Stuhl ausnahmsweise eine Liste von drei Kandidaten vor, aus denen das Domkapitel den künftigen Bischof wählt. Die Amtsübertragung ist Sache des Papstes, der in diesem Fall den gewählten Kandidaten ernennt und damit die Wahl bestätigt (can. 378 § 1). Der Amtsantritt des Diözesanbischofs geschieht durch die sogenannte kanonische Besitzergreifung vom Amt: Der Bischof zeigt dem Domkapitel das Ernennungsschreiben des Papstes vor, möglichst im Rahmen einer liturgischen Feier in der Kathedralkirche (can. 382 CIC).

Erst mit der Besitzergreifung ist die Bestellung des neuen Diözesanbischofs abgeschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt erlischt das Amt des vom Domkapitel gewählten Diözesanadministrators (can. 430 CIC), der die Diözese während der Vakanz leitet. Möglicherweise werden Diözesanadministrator und ernannter Bischof vorab informelle Gespräche führen; möglicherweise wird der Diözesanadministrator deren Ergebnisse im Rahmen seiner eingeschränkten Kompetenzen (cann. 427-428 CIC) berücksichtigen. Rechtlich bleibt er bis zur Besitzergreifung für die Leitung der Diözese verantwortlich. Erst mit der Besitzergreifung erlangt der ernannte Bischof das Recht, das ihm übertragene Amt auszuüben, und wird Bischof der Diözese mit allen Rechten und Pflichten. Erst zu diesem Zeitpunkt endet die Vakanz.

Von Rechts wegen hat die Besitzergreifung innerhalb von zwei Monaten nach dem Empfang des päpstlichen Ernennungsschreibens zu geschehen (cann. 382 § 2; 418 §1 CIC), in Münster soll sie nach gegenwärtiger Planung am 21. Juni 2026 stattfinden. Die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist bleibt rechtlich folgenlos; Sanktionen hat der Gesetzgeber dafür nicht festgelegt. Mit Wirkung vom 21. Juni 2026 wird Heiner Wilmer Bischof von Münster.

Bei der Ernennung von Bischof Wilmer handelt es sich um den – nicht seltenen – Spezialfall der Versetzung eines Diözesanbischofs. Sie hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Bischofs in seiner bisherigen Diözese. Heiner Wilmer bleibt zwar bis zum Amtsantritt in Münster Bischof von Hildesheim. Er hat aber seit der sicheren Kenntnis von seiner Versetzung (die er einige Tage vor dem 26. März erlangt haben dürfte, da er sich an jenem Tag bereits in Münster vorstellte) in seiner bisherigen Diözese nur noch die Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden (can. 418 § 2 CIC). Folglich darf er in seiner Diözese keine Veränderungen mehr vornehmen, welche die Gestaltungsmöglichkeiten seines Nachfolgers einschränken oder die künftige Entwicklung der Diözese vorentscheiden könnten. Gesetzliche Bestimmungen, die über Übergangsregelungen hinausgehen und sich dauerhaft auswirken, kann er nicht mehr erlassen. Bei Personalentscheidungen hat er zurückhaltend vorzugehen, Pfarrer kann er nicht mehr ernennen (Arg. aus can. 525 n. 2), personelle Veränderungen im Domkapitel – dem Wählergremium des künftigen Hildesheimer Bischofs – kann er nicht mehr vornehmen (can. 509 § 1 CIC). Mit Bekanntwerden der Versetzung ist auch die Gewalt des Hildesheimer Generalvikars erloschen; auf der Website des Bistums wird er seither als „Ständiger Vertreter des Diözesanbischofs“ bezeichnet, eine entsprechende amtliche Mitteilung im Kirchlichen Anzeiger des Bistums dürfte folgen. Dass mit der Änderung der Amtsbezeichnung weitreichende Änderungen für die alltägliche Praxis verbunden sind, kann bezweifelt werden. Dem Diözesanbischof ist jedenfalls nicht verboten, seinem „Ständigen Vertreter“ eine Vielzahl jener Einzelvollmachten zu delegieren, die ansonsten zum regulären Aufgabenbereich des Generalvikars gehören.

Wenn Bischof Wilmer am 21. Juni 2026 das Amt des Bischofs von Münster antritt, wird gleichzeitig das Bistum Hildesheim vakant (can. 418 § 1). Danach sind dort die von Rechts wegen vorgesehenen Schritte zu unternehmen, damit der Papst möglichst bald auch einen neuen Bischof von Hildesheim ernennen kann.

[1] „Il Santo Padre ha nominato Vescovo di Münster (Germania) S.E. Mons. Heiner Wilmer, S.C.I., finora Vescovo di Hildesheim.“: https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2026/03/26/0235/00463.html (Zugriff: 10.0.4.2026)


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