Pastoral vs. Kirchenrecht? – Eine kirchenrechtliche Einordnung des Synodalen Wegs

I. Einleitung

Zwei aktuelle Beiträge von Bernhard Sven Anuth[1] und von Werner Otto[2] eröffnen eine Debatte über die Relevanz der kirchenrechtlichen Auswertung der Ergebnisse des Synodalen Wegs. Diese Diskussion weist Anklänge an den Klassiker Pastoral vs. Kirchenrecht[3] auf. Es erinnert an die 1977 in Bezug auf die Würzburger Synode formulierte These des Tübinger Kirchenrechtlers Johannes Neumann, dass die „deutsche“ Kirche synodal unmusikalisch sei.[4] Diese These ist um die Beobachtung zu ergänzen, dass manche Synodale wohl auch mit der rechtlichen Gestalt der katholischen Kirche fremdeln. Dies wird bei Werner Otto zum Beispiel in folgendem Satz deutlich:

„Wer Partizipation ausschließlich an unmittelbarer Rechtsdurchgriffsmacht misst, verkennt, wie kirchliche Verbindlichkeit in der Praxis häufig entsteht: durch Selbstbindung, Rechenschaft und eingeübte Verfahren gemeinsamen Entscheidens.“[5] [Hervorhebung T.N.]

In diesem Beitrag möchte ich zunächst aufzeigen, warum die kirchenrechtliche Perspektive theologisch unabdingbar ist. Daran wird in einer kanonistischen Analyse des obigen Zitats Ottos herausgestellt, wie Verbindlichkeit tatsächlich entsteht, um darauf aufbauend die von Otto angeführten „Errungenschaften“ des Synodalen Wegs einem Faktencheck zu unterziehen. Abschließend möchte ich darlegen, welche Reformen jetzt schon rechtlich möglich sind.

II. Heils- und Rechtswirklichkeit

Diese Aussage postuliert einen vermeintlichen Widerspruch zwischen dem theologischen und dem rechtlichen Wesen der Kirche. Damit verfehlt sie aber die in LG 8 auf dem letzten Konzil gelehrte Komplexität der Kirche. Danach kann die sichtbare Kirche, mit ihrem rechtlichen Gefüge nicht von der unsichtbaren Kirche mit ihrer Heilswirklichkeit getrennt werden, sondern der Rechtswirklichkeit und der Heilswirklichkeit wohnt eine wesentliche Verwiesenheit inne. Die Heilsordnung ist in die Wirklichkeit inkarniert. Der Begriff der Inkarnation gilt hier jedoch nur analog, denn der Geist Christi wohnt dem Gemeinschaftsgefüge der Kirche ein, analog zur Inkarnation des Logos im Fleisch. Die sichtbare Kirche erhält ihr Leben und ihre Kraft aus den übernatürlichen Gaben, die nicht auf den unsichtbaren Logos, sondern auf die übernatürliche innere Begnadung der Kirche, ihre Sakramentalität, den Heiligen Geist Christi, verweist. Folglich muss auch das Kanonische Recht als theologisches Fach jene komplexe Wirklichkeit abbilden, es muss die aufeinander verweisenden sichtbaren und unsichtbaren Elemente in sich tragen. Kirchliche Normen verweisen nicht nur auf die Rechtswirklichkeit, sondern zwingend auch auf die Heilswirklichkeit.[6] Prägnanter und ungeschminkt drückt es bereits Melchior Cano im 16. Jahrhundert aus:

„Denn es gibt einige Gelehrte in dieser Disziplin [Theologie; T.N.], die so abgeneigt sind, dass sie die Autorität jener [der Kanonisten; T.N.] für völlig entfernt vom Gebrauch der Theologie halten. Wir werden jedoch zeigen, wie viel die Autorität solcher Gelehrter für einen Theologen zu beachten ist, indem wir davon ausgehen, dass Theologen, die die kanonischen Bestimmungen der Päpste ignorieren, sehr viel fehlt, was für den Gebrauch der Theologie notwendig ist.“ (De Locis Theologicis 8.6)

III. Kirchenrechtliche Analyse

Das eingangs formulierte Zitat Ottos soll nun einer kanonistischen Detailuntersuchung unterzogen werden.

„Kirchliche Verbindlichkeit“

Kirchliche Verbindlichkeit kann nur auf zwei Wegen entstehen:

a) Durch rechtliche Normen: Eine Norm ist verbindlich, wenn sie auf legale Weise erlassen wurde, also dem Gesetzgebungsverfahren entspricht. Die Legalität bzw. Verbindlichkeit einer Norm wird durch ihre Effektivität und Legitimität nicht tangiert. Der staatliche Gesetzgeber würde die StVO niemals ändern, auch wenn täglich mehrerer Hundert Verkehrsteilnehmer über eine rote Ampel fahren. Folglich nimmt auch ein Dauerverstoß einer rechtlichen Norm nicht ihre Geltungskraft. Selbst eine widergesetzliche Gewohnheit kann niemals Rechtskraft erlangen, wenn sie im Gesetz ausdrücklich verworfen wird (c. 24 CIC).

b) Durch lehramtliche Äußerungen: lehramtliche Äußerungen sind den rechtlich definierten Trägern des Magisteriums vorbehalten, ihr Verbindlichkeitsgrad richtet sich dabei nach den cc. 750-754 CIC. Daraus lassen sich folgende Konsequenzen für den Synodalen Weg ableiten: er bewegt sich bisher im rechtsfreien Raum. Er ist weder die institutionalisierte Form der Kundgebung der Meinung der Gläubigen gemäß c. 212 § 3 CIC noch ein verbindlicher Rahmen der Konsultation gemäß c. 127 § 2 2° CIC. Der Synodale Weg besitzt keine Leitungsvollmacht im Sinne von c. 445 CIC, noch kann er rechtlich oder lehrrechtlich gemäß c. 753 CIC irgendeinen Gläubigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zu Gehorsam verpflichten. Er darf noch nicht einmal seine Beschlüsse als Auffassung der Kirche deklarieren (c. 227 CIC).[7]

„Selbstbindung“

Rechtsdogmatisch ist das Konzept der freiwilligen Selbstbindung aus mehreren Gründen unterkomplex. Es wird das Recht (ius) und der Rechtsgebrauch (usus iuris) unterschieden. Das entsprechende Organ soll nun auf den usus iuris verzichten. Dieses Konstrukt finden wir auch im Eherecht für die Nichtigerklärung einer Ehe. Es stößt dort aber genauso auf heftige Kritik. Erstens entstammt die Unterscheidung dem Eigentumsrecht, also dem Recht bzw. Rechtsgebrauch einer Person an einer Sache. Nun handelt es sich aber weder bei der Ehe noch beim Bischofsamt um Eigentumsrechte an einer Sache. In der Ehe geht es um den Lebensbund, beim Bischofsamt um Kompetenznormen – also Rechte, die dem Bischof aufgrund seines Amtes als rechtmäßige Handlungsmöglichkeiten zum Heil der Seelen zukommen. Im Fall eines Amtsträgers kommt zweitens hinzu, dass jedwedes Recht mit einer Pflicht korrespondiert. Im Eherecht wird dann zwischen dem Nichtverpflichtungswillen und dem Nichterfüllungswillen unterschieden. Im Fall, dass einer der Eheschließenden grundsätzlich die Pflicht etwa zur Treue anerkennt, aber von seiner Erfüllung absieht, gilt die Ehe als gültig. Das ist jedoch nach dem Urteil einiger Rota Auditoren irrational und widerspreche dem Begriff der Pflicht. Übertragen auf einen Amtsträger und seiner postulierten freiwilligen Selbstbindung würde er grundsätzlich seine Pflicht übernehmen, diese aber nicht erfüllen wollen. Das wäre rechtsdogmatisch nicht nur ein Widerspruch in sich, sondern sogar eine Amtspflichtverletzung (c. 145 § 2 CIC). Kurzum: damit würde ein Amtsträger mit einer freiwilligen Selbstbindung erklären, seine Pflicht nicht erfüllen zu wollen, obwohl ihm durch sein Amt diese rechtliche Pflicht auferlegt ist. Würde er seine Pflichterfüllung auf mehrere Personen oder Organe übertragen wollen, wäre eine Delegation im Rahmen des Rechts möglich, die ihn jedoch nicht von der persönlichen Verantwortung entbinden kann. Entweder er erfüllt seine Pflicht oder er begeht eine Pflichtverletzung.[8]

„Rechenschaft“

Rechenschaft kann nicht nur eine moralische Weisung sein, sondern muss, um wirken zu können, eine rechtliche Gestalt erhalten. Im Abschlussdokument der Weltsynode heißt es dazu:

„Wenn die synodale Kirche einladend sein will, dann müssen die Kultur und die Praxis der Rechenschaftspflicht ihr Handeln auf allen Ebenen prägen. […] Die Ortskirchen und ihre Gruppierungen sind dafür verantwortlich, auf synodale Weise wirksame Formen und Verfahren der Rechenschaftspflicht und Evaluierung zu entwickeln und sich dabei an die Kriterien und die Aufsicht der bereits durch kanonische Normen festgelegten Strukturen zu halten. Diese sollten dem Kontext angemessen sein, den Anforderungen des Zivilrechts entsprechen, die legitimen Erwartungen der Gesellschaft aufgreifen und dabei Experten auf diesem Gebiet einbeziehen.“[9] [Hervorhebung T.N.]

Die entsprechenden kodikarischen Regelungen finden wir in den cc. 127 und 128 CIC. Diese Normen legen fest, dass der derjenige, der rechtlich vorgeschriebene Konsultationen nicht durchführt, rechtsunwirksam handelt. Wer dementsprechend widerrechtlich handelt, ist zu Schadensersatz verpflichtet. Leider findet man weder in den Texten des Synodalen Wegs noch im vorliegenden Statut der Synodalkonferenz hierzu rechtliche Hinweise, so dass es bisher in diesem Prozess keine Forderung, geschweige Umsetzung einer effektiven Rechenschaftspflicht gibt.

„Eingeübte Verfahren gemeinsamen Entscheidens“

Die Einübung eines Verfahrens setzt dessen rechtlich vorgeschriebene Existenz voraus. Nun ist jedoch zu konstatieren, dass die rechtlich existenten partizipativen Gremien und der Synodale Weg eine gewisse Parallelexistenz fristen. Weder der pfarrliche (c. 536 CIC) noch der diözesane Pastoralrat (c. 511 CIC) waren verbindlich in die Entscheidungsprozesse eingebunden. Deren zwingende Einbindung in die lokalen Konsultationsprozesse für die Weltbischofssynode wurde sogar in Deutschland weitgehend ignoriert.[10] Im Abschlussdokument der Weltbischofssynode heißt es hierzu in der Nr. 104:

„Eine synodale Kirche basiert auf der Existenz, Effizienz und effektiven Vitalität dieser partizipativen Gremien, jedoch nicht auf ihrer bloßen nominellen Existenz. Dies erfordert, dass sie in Übereinstimmung mit den kanonischen Bestimmungen oder legitimen Gewohnheiten und unter Berücksichtigung der für sie geltenden Statuten und Vorschriften arbeiten.“[11]

So muss mit Blick auf die Rechenschaftspflicht die Frage von den verantwortlichen Akteuren des Synodalen Weges beantwortet werden, wie der Begriff „gemeinsam“ definiert wird. Ist damit das gesamte Volk Gottes gemeint oder doch nur einige Wahlfrauen- und -männer, die nach einem Ständewahlrecht Stimmrechte erhalten, die im Ergebnis zu unverbindlichen Entscheidungen führen?

IV. Die „Errungenschaften“ des Synodalen Wegs

Weiterhin stellt Otto die These auf, der Synodale Wegs habe bereits durch seine Beschlüsse einiges verändert. Hält diese Behauptung einem Faktencheck stand?

1) Beim Thema des sexuellen Missbrauchs in der Kirche sei es dem Synodalen Weg zu verdanken, dass ein tiefgreifender Perspektivwechsel auf die Betroffenen hin stattgefunden habe. Wenn dem so wäre, ist zu fragen, warum man erst in der 3. Sitzung des Synodalen Wegs festgestellt hat, dass man den Betroffenen eine Stimme in diesem Gremium geben sollte. Waren es denn nicht vielmehr die Betroffenenbeiräte, die Beraterstäbe der Diözesanbischöfe, die unermüdliche Arbeit der Interventions- und Präventionsstellen der einzelnen Diözesen und die zahlreichen Aufarbeitungskommissionen, die diesen Perspektivwechsel erreicht haben? Und wenn die Betroffenen wirklich im Zentrum stehen sollten, warum gibt es dann noch keine rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Pfarreien und kirchlichen Institutionen, die sich weigern ein Schutzkonzept zu entwickeln? Warum sanktioniert nur der Bischof von Münster in seiner Diözese durch ein rechtlich transparentes Verfahren Verstöße gegen Pflichten aus diesen Schutzkonzepten?

2) Gibt es hinsichtlich der Segnung von Paaren, die kirchlich nicht heiraten können, wirklich eine Veränderung? Der Handlungstext „Segensfeiern für Paare, die sich lieben“ widerspricht den päpstlichen Vorgaben von Fiducia Supplicans und ist damit aus rechtlicher Perspektive nicht anwendbar.[12] An der Reglung der flämischen Bischöfe vom 20. September 2022[13], die nicht zu beanstanden ist, wollte man sich beim Synodalen Weg offensichtlich nicht orientieren.

3) Das neue kirchliche Arbeitsrecht verdankt sich wohl mehr der Bewegung „Out in church“ – die in diesen Tagen ihr vierjähriges Jubiläum feiert – sowie dem Druck des EuGH und des BAG als dem Synodalen Weg. Die postulierte erhöhte Rechtssicherheit für kirchliche Arbeitnehmer:innen ist jedoch mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 GO ein Trugschluss (2022):

„Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“

Tatsächlich darf die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer:innen nicht mehr Gegenstand arbeitsrechtlicher Maßnahmen sein. Der erste zitierte Satz besagt jedoch, dass beispielsweise wenn sich eine gleichgeschlechtlich staatlich verheiratete Person außerhalb des Dienstes auf einer Demonstration für die Rechte der LGBTQ+ Community einsetzt und dabei die kirchlich-lehramtliche Position öffentlichkeitswirksam als menschenverachtend deklariert, durchaus arbeitsrechtliche Maßnahmen zu erwarten haben könnte, weil es sich um ein die grundlegenden Werte der Kirche verletzendes und sie in ihrer Glaubwürdigkeit beeinträchtigendes kirchenfeindliches Verhalten gemäß Art. 7 Abs. 3 GO (2022) handelt.[14]

4) Sollte das Statut der Synodalkonferenz eine römische recognitio erhalten, dann wäre das keineswegs eine „römische Anerkennung“ mit hohem Verbindlichkeitsgrad, sondern lediglich die Feststellung, dass das Statut dem geltenden höheren Recht nicht widerspricht.[15]

V. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten und eine kanonistische Bitte

Ist der Kanonist nun mal wieder der Spielverderber, der Reformen blockiert und Träume zerplatzen lässt? Keineswegs! Besteht wirklich der Wille zu Reformen, die schon morgen ohne römische Genehmigung oder Abstimmungen mit der Römischen Kurie umgesetzt werden könnten, gibt es zahlreiche Optionen effektiven Handelns:

Im Hinblick auf das Thema Macht und Gewaltenteilung: Die Beteiligung der Pfarreien an der Auswahl der Pfarrer und anderer „hauptamtlicher“ Seelsorger:innen, die Rechenschaftspflicht pfarrlicher und diözesaner Gremien gegenüber den Gläubigen, die Stärkung bzw. Einführung der Pfarrversammlung, die Etablierung der Diözesansynode als Gesetzgebungsorgan einer Diözese, die Einführung des Prinzips der Kollegialität in den Verwaltungen auf allen Ebenen, damit es keine Entscheidungen von Einzelpersonen mehr gibt. Im Hinblick auf Laienämter und Pastoral: Regelungen für die Laienämter Akolyth, Lektor und Katechet auf Ebene der DBK, Regelungen für eine einheitliche Sakramentenkatechese zumindest auf diözesaner Ebene (Erstkommunion, Firmung, Ehekatechese), eine Abstimmung auf Konferenzebene bezüglich der Veränderung pastoraler Strukturen, ein Überdenken der Position des Allgemeinen Dekrets der Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt. Im Hinblick auf den priesterlichen Dienst: Die Ausarbeitung einer ratio nationalis zur Priesterausbildung, ein Überdenken der Struktur und Inhalte des Theologiestudiums. Und im Hinblick auf sexualisierte Gewalt: Die Ahndung von Verstößen gegen Schutzkonzepte, sexualisierte Gewalt und geistlichem Missbrauch in der Grundordnung, die Koordinierung und Reform der zahlreichen unterschiedlichen Gremien und diözesanen Kurienämtern zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung. All diese nötigen und drängenden Reformschritte ließen sich unter Mitarbeit geschulter Kanonist:innen von den zuständigen Autoritäten in legaler Weise in wenigen Schritten lösen, wenn denn der Wille dazu bestünde.

Die kanonistische Bitte lautet: beherzigt doch bitte die Aufforderung der Weltbischofssynode zur Transparenz:

„Insbesondere wurde darum gebeten, die Bedeutung von Transparenz näher zu beleuchten. Im Rahmen des synodalen Prozesses wurde der Begriff mit folgenden Worten in Verbindung gebracht: Wahrheit, Loyalität, Klarheit, Ehrlichkeit, Integrität, Beständigkeit; Ablehnung von Undurchsichtigkeit, Heuchelei und Zweideutigkeit; und Abwesenheit von Hintergedanken.“[16]

Diese Haltung der Transparenz schütze das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit, die eine synodale Kirche brauche, die auf Beziehungen achte.

Seid transparent!

———

[1] Anuth, Bernhard Sven, Der Synodale Weg auf der Zielgeraden – eine kanonistische Bilanz vom 29. Dezember 2025, in: feinschwarz. Theologisches Feuilleton URL: https://www.feinschwarz.net/der-synodale-weg-auf-der-zielgeraden-eine-kanonistische-bilanz/ [eingesehen am: 22.01.2026].

[2] Otto, Werner, Der Synodale Weg – eine pastorale Bilanz vom 20. Januar 2016, in: feinschwarz. Theologisches Feuilleton URL: https://www.feinschwarz.net/der-synodale-weg-eine-pastorale-bilanz/ [eingesehen am: 22.01.2026].

[3] O.A., Pastoral versus Kirchenrecht. Wie weiter mit dem „Tragödienklassiker“? vom 7. Januar 2019, in: feinschwarz. Theologisches Feuilleton URL: https://www.feinschwarz.net/pastoral-versus-kirchenrecht-wie-weiter/ [eingesehen am: 22.01.2026].

[4] Vgl. Neumann, Johannes, Synodales Prinzip Synodales Prinzip. Der größere Spielraum im Kirchenrecht, Freiburg i. Br./Basel/Wien 1973, S. 77.

[5] Otto, pastorale Bilanz.

[6] Vgl. Neumann, Thomas, Vom inneren zum äußeren Dialog. Hinweise zu einer Topographie interdisziplinärer Kanonistik, in: Schüller, Thomas; Ders. (Hrsg.) Kirchenrecht im Dialog. Tagungsband zur Tagung des Instituts für Kanonisches Recht, 18.-20. Februar 2019, Fulda (= Kirche & Recht. Beihefte; 5), Berlin 2020, S. 9-24; hier S. 11.

[7] Vgl. Neumann, Thomas, Synodalität „Down Under“. Ein rechtlicher Vergleich der synodalen Prozesse in Australien und Deutschland, in: THQ 202 (2022), S. 443-463; hier S. 460.

[8] Vgl. Neumann, Thomas, Der Anteil des Volkes Gottes am Verfahren der Bischofsbestellung. Rechtshistorische Notizen, in: KuR 30 (2024), S. 178-191; hier S. 179.

[9] Papst Franziskus; XVI. Ordentliche Generalversammlung der Bischofssynode, Für eine synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung. Schlussdokument (VApSt 244), Nr. 99 und 101.

[10] Neumann, Synodalität Down Under, S. 460.

[11] Papst Franziskus, Abschlussdokument, Nr. 104.

[12] Vgl. Neumann, Thomas, Segen oder Nicht-Segen? Der Apostolische Stuhl, das bittende Vertrauen und der Segen für Personen in irregulären Situationen, in: ZKR 2 (2023) DOI:10.17879/zkr‐2023‐5435; siehe auch das Interview des Nachrichtenportals The Pillar mit dem Präfekten des Dikasteriums für die Glaubenslehre Manuel Kardinal Fernandez vom 8. Oktober 2025 URL: https://www.pillarcatholic.com/p/fernandez-ddf-did-not-approve-anything [eingesehen am 22.01.2026].

[13] Die Bischöfe von Flandern, Homoseksuele personen pastoraal nabij zijn vom 20. September 2022, URL: https://www.kerknet.be/sites/default/files/20220920%20PB%20Aanspreekpunt%20-%20Bijlage%201.pdf [eingesehen am: 25.01.2026].

[14] Vgl. ausführliche rechtliche Analyse der Grundordnung bei Sarah Röser, Das neue kirchliche Arbeitsrecht: Ein Schnellschuss, in: HK 1/2023, S. 25-28.

[15] Vgl. ausführlich Rohde, Ulrich, Die Recognitio von Statuten, Dekreten und liturgischen Büchern, in: AfkKR 169 (2000), S. 433-468.

[16] Papst Franziskus, Abschlussdokument, Nr. 101.


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