Eingesegnete Lebenspartnerschaft und Ehe: kirchlich, moralisch, sakramental und legal.

In Anknüpfung an Thomas Neumann: Segen oder Nicht-Segen? Der Apostolische Stuhl, das bittende Vertrauen und der Segen für Personen in irregulären Situationen, in: ZKR, Preprint auf: 117 (uni-muenster.de)

Thomas Neumanns m. E. völlig richtige kanonistische Einordnung der durch die Erklärung des Dikasteriums für die Glaubenslehre (DDF) Fiducia supplicans (FS) vom 18.12.2023 ermöglichten Segnung von „Paaren in irregulären Situationen“ und gleichgeschlechtlichen Paaren lädt zu weiteren Überlegungen ein. Vielleicht ist es zunächst hilfreich noch einmal festzuhalten, dass FS insbesondere im Abschnitt III, Nrn. 31-41 zwischen diesen zwei Adressaten unterscheidet: zum einen „Paare in irregulären Situationen“ womit wohl alle heterosexuellen Paare gemeint sein dürften, die nach kirchlichem Verständnis offenkundig nicht gültig verheiratet sind: Wiederverheiratete Geschiedene, unverheiratet Zusammenlebende, formungültig (rein standesamtlich) Verheiratete usw. Zum anderen werden gleichgeschlechtliche Paare genannt.

Die Kirchlichkeit eines Segens

Der Einordnung des hier vorgesehenen Segens als „Akte der Frömmigkeit innerhalb der Volksseelsorge“ (FS Nr. 24) i. S. d. can. 839 § 1 CIC ist sicher zuzustimmen. Viel weniger geht auch nicht, ohne die Rechtfertigung für eine Äußerung des DDF zu verlieren. Ob diese allerdings unter Rückgriff auf die Interpretationshilfe des can. 1256 CIC/1917 als (rein) private Handlung zu qualifizieren ist, kann diskutiert werden. Es handelt sich um eine zulässige aber keinesfalls zwingende Interpretation. Dass die Kirche keinen Anteil an einer Segnung durch einen Kleriker haben soll (vgl. Neumann, S. 7), ist jedenfalls hinterfragbar. M. E. hat jede Segnung, um die ein Kleriker angegangen wird, einen kirchlichen Bezug. Wie jedes Verhalten eines Gläubigen immer auch einen Rückbezug auf dessen Kirchengliedschaft hat – jede Sünde stellt auch eine Verletzung der kirchlichen Gemeinschaft dar, jeder Akt der Nächstenliebe bereichert den Schatz der Kirche – so ist insbesondere jedes Verhalten eines Klerikers, wenigstens in der äußeren Wahrnehmung, das Tun eines Vertreters der Kirche. Priesterlicher Segen ist Teil des kirchlichen Heiligungsdienstes, auch wenn er nicht ritualisiert stattfindet. Andernfalls bedürfte es auch keiner Stellungnahme durch das DDF hierzu. Zudem ist Segnen immer Ritus, ritualisiertes Tun, ganz gleich ob von einem Kleriker oder von einem Laien.

Die für einen Kanonisten schwer zu ertragende Aufforderung in FS, keine kirchenrechtlichen Normen zu erlassen, keine ritualisierte Ausformung eines solchen Segens zuzulassen, diesen Segen keiner Kontrolle zu unterwerfen, machen die ermöglichte Segensform zwar unkanonistisch, allenfalls unliturgisch, sofern man als Liturgie ausschließlich den amtlichen Gottesdienst versteht, aber nicht unkirchlich. Darauf zielt bei näherer Betrachtung auch das Fazit, das Thomas Neumann am Ende seines Beitrags zieht (vgl. S. 10-11): „Es wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, um etwas zu ordnen, was sich bis zum 17.12.2023 der rechtlichen Regelung entzogen hat.“ – Freilich ist dies etwas Kirchliches. Das Recht, ganz gleich ob weltlich oder kirchlich, steht immer vor der Herausforderung, alles, was an zwischenmenschlichen Bezügen in der Welt ist, auch rechtlich einzuordnen. Neues muss dabei immer in Bestehendes eingeordnet werden, bis zu dem Punkt, an dem für das Neue eine eigene rechtliche Zuordnung durch den Gesetzgeber vorgenommen wird. Insofern lässt sich fragen, ob FS tatsächlich bereits ein neues Rechtsinstitut schafft. So knüpft Thomas Neumann den in FS vorgesehenen Segen an die fromme Übung i. S. d. can. 839 CIC an. Fraglich bleibt, ob dadurch schon eine rechtliche Regelung oder eindeutige Zuordnung in FS vorgenommen wurde.

Die eingesegnete Lebenspartnerschaft

Die abschließende Überlegung von Thomas Neumann lautet demzufolge auch: „Weil etwas aus Glaubensgründen verboten ist, schaffen wir ein neues Rechtinstitut – nennen es anders – um es doch verwirklichen zu können.“ (S. 11) Diese Praxis trifft sich übrigens deckungsgleich mit dem Vorgehen im deutschen Eherecht. Da dort anfangs auch keine gleichgeschlechtliche „Ehe“ geschaffen werden sollte, weil dies politisch nicht durchsetzbar schien, hat man die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ ins Leben gerufen, die dann vom Bundesverfassungsgericht im Laufe der Jahre immer weiter der Ehe angeglichen wurde, bis schließlich die „Ehe für alle“ Gesetz wurde. Da in der Kirche oberste Legislative und oberste Judikative personenidentisch sind, ist eine Entwicklung anhand der Rechtsprechung ausgeschlossen, gleichwohl hat das Gewohnheitsrecht (cann. 23-28 CIC) und damit die normative Kraft des Faktischen eine besondere Bedeutung, auch wenn in diesem Falle can. 24 § 1 CIC entgegenstehen dürfte, wo es heißt: „Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.“ Was aber mit Blick auf die Sakramente zum göttlichen Recht gehört, legt die oberste kirchliche Autorität fest, wie es in can. 841 CIC heißt: „Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist […]“ Hinzu kommt für das Eherecht die Bestimmung aus can. 1075 § 1: „Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht.“ Wenn die Kirche nicht das Recht hat (Ohnmachtsgestus), an der durch Gott eingesetzten Institution Ehe etwas zu ändern, woher nimmt sie das Recht, Kriterien für die Gültigkeit zu erlassen? Nach dieser Rechtslage ist der von Thomas Neumann zutreffend benannte „Ohnmachtsgestus“ (Neumann, S. 9) völlig unangebracht. Die Deutungshoheit über das göttliche Recht liegt (allein) bei der höchsten kirchlichen Autorität. Hier liegt auch die Kompetenz-Kompetenz.

Die Exklusivität und Legalität der Ehemoral

Und noch eine, zugegeben sehr gewagte Überlegung: Can. 1055 § 1 CIC normiert: „Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Leben begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.“ Diese Normierung ist für sich genommen nicht exklusiv. Sie schließt es noch nicht aus, dass auch andere Verbindungen eine Ehe oder eine eheähnliche Gemeinschaft darstellen könnten. Wollte man die Norm extensiv auslegen, ließe sich sagen: Diese Norm betrifft die Ehe von Mann und Frau, über die gleichgeschlechtliche Ehe sagt die Norm nichts aus. Erst mit Blick auf can. 1096 § 1 CIC wird für einen rechtsverbindlichen Ehekonsens das Mindestwissen gefordert, „dass die Ehe eine zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist […]“. Nach geltendem Recht also kann die gleichgeschlechtliche Partnerschaft keine Ehe sein. Doch auch damit wird für sich gesehen nicht ausgeschlossen, dass es andere nichteheliche Verbindungen gibt. Erst in der Zusammenschau mit der geltenden Morallehre, dass jedwede sexuelle Betätigung außerhalb einer Ehe verboten und schwere Sünde sei, ergibt sich, dass uneheliche und außereheliche Verbindungen, die mutmaßlich (!) ein aktives Sexualleben beinhalten, rechtlich nicht geordnet werden können. So formuliert FS in Nr. 4: „Diese Überzeugung gründet sich auf die beständige katholische Lehre von der Ehe. Nur in diesem Zusammenhang finden die sexuellen Beziehungen ihren natürlichen, angemessenen und vollständig menschlichen Sinn. Die Lehre der Kirche hält an diesem Punkt unverändert fest.“ Und in Nr. 11 stellt FS noch einmal unmissverständlich fest: „Da die Kirche seit jeher nur solche sexuellen Beziehungen als sittlich erlaubt ansieht, die innerhalb der Ehe gelebt werden, ist sie nicht befugt, ihren liturgischen Segen zu erteilen, wenn dieser in irgendeiner Weise einer Verbindung, die sich als Ehe oder außereheliche sexuelle Praxis ausgibt, eine Form der sittlichen Legitimität verleihen könnte.“ Es bleibt zu überlegen, ob hier nicht doch die Grenzüberschreitung stattfindet, die Thomas Neumann unter Bezugnahme auf Johannes Neumann benennt: „Das Recht darf nicht versuchen, moralisch-sittliches Verhalten zu normieren, das ist die nicht zu überschreitende Grenze.“ (Neumann, S. 4)

In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die römischen Erklärungen zwischen „irregulärer Beziehungen“ und gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterscheiden: Wiederverheiratete Geschiedene erfüllen das Kriterium der Geschlechterkomplementarität. Der Legalisierung ihrer Sexualität durch Eheschließung steht i. d. R. das Hindernis eines bereits bestehenden Ehebandes im Wege. Die Kirche behält sich das Recht vor, über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Ehebandes zu entscheiden, sei es im Wege der Feststellung der Ungültigkeit bei sakramentalen und vollzogenen Ehen, oder sei es im Wege der Dispens bei u. U. gültigen, aber nicht vollzogenen oder nicht-sakramentalen Ehen. Wegen der naturrechtlichen Begründung der Ehe und des daraus abgeleiteten einheitlichen Ehebegriffs erlaubt sich die Kirche – bei vorliegendem Rechtsschutzinteresse – über jedwede Ehe zu befinden. So regelt das kanonische Recht auch die nicht-sakramentale Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem Ungetauften. Dabei werden in der kirchlichen Praxis auch diejenigen Verbindungen zunächst als Ehe bezeichnet und damit der Gültigkeitsvermutung aus can. 1060 CIC ausgesetzt, die für einen kirchlichen Beobachter schon ohne weiteres als „Nicht-Ehe“ zu identifizieren sind: formungültige Ehen, Mehrehen, die Ehen Minderjähriger, Zwangsehen usw.

Gleichgeschlechtlichen Partnerschaften fehlt es an der Geschlechterkomplementarität. Der Legalisierung ihrer Sexualität steht die Unmöglichkeit einer Eheschließung entgegen. Ihrer Eheschließung steht die Unmöglichkeit zu zeugungsoffenem Geschlechtsverkehr im Weg. Demzufolge kann nur das eine „Gemeinschaft des ganzen Lebens“ (totius vitae consortium) sein, was zugleich eine „Zeugungsoffene Geschlechtsgemeinschaft“ ist. Schließlich haben frisch Verheiratete, die zusammen wohnen gemäß can. 1061 § 2 CIC mutmaßlich nichts eiligeres zu tun, als die Ehe zu vollziehen. Dabei ist in der heterosexuellen Ehe die nicht-zeugungsoffene Sexualität zwar moralisch verwerflich, hat aber keine Auswirkungen auf die Möglichkeit und die Gültigkeit der Ehe. So ist auch fehlende Hinordnung auf Nachkommenschaft bei so genannten „Rentnerehen“ und „Josefsehen“ kein Gültigkeitskriterium.

Die Sakramentale und die Nicht-Sakramentale Ehe – Segen für das Paar

FS macht in Nr. 12 deutlich, dass es an einen Segen nicht dieselben Vorbedingungen knüpfen will wie an ein Sakrament, und den Segen nicht denselben Voraussetzungen moralischer Art unterwerfen will. So entwirft FS ein „umfassenderes Verständnis der Segnungen“ (Nr. 13) und bemüht sich, „die Bedeutung der Segnung weiter zu fassen und zu bereichern.“ (Nr. 7) Darin, wie im gesamten Duktus des Schreibens, wird immer wieder betont, dass eine solche Segnung nicht zu einer Verwechselungsgefahr mit dem Ehesakrament führen dürfe (FS Nr. 31). Bei der religionsverschiedenen Ehe, die kein Sakrament ist, aber mit Dispens gültig geschlossen werden kann, ist die Befürchtung hingegen nicht so groß. Eine solche Ehe kann gemäß can. 1118 § 3 CIC in einer Kirche geschlossen werden. Hierfür gibt es auch eigene Trauformulare. Die Kirche kennt die nicht-sakramentale Eheschließung. Stellt eine solche Eheschließung dann letztlich auch „nur“ eine Form der pastoralen Segnung dar? Und wenn: Ist es die Segnung nur des katholischen Teils, oder kann der ungetaufte Teil auch Segen empfangen? Immerhin kann eine gültige, nicht-sakramentale Ehe zu legaler Sexualität führen.

Bislang war es für ein katholisches Paar auch nicht (erlaubt) möglich, einen reinen Segen für ihre Beziehung zu erhalten, auch dann nicht, wenn eine kirchliche Eheschließung möglich gewesen wäre. Ein solches Verbot wurde zumeist mit can. 1127 § 3 CIC begründet. Gleichwohl bestand und besteht für ein katholisches Paar die Möglichkeit, ihre Verlobung segnen zu lassen.

Schließlich: Es kommt, wie es kommen muss

Vielleicht aber wollte Papst Franziskus mit der Approbation dieses Schreibens wirklich ein pastorales Versuchsgelände erschließen, auf dem sich erst im Laufe der Zeit zeigen wird, welche Formen ein solcher „Segen für alle“ annimmt. Es wird sich zeigen, was gut ist für die Gläubigen, was dem Heil der Seelen dient. Dass so manche Bischofskonferenz und so mancher Bischof, dass bestimmte interessierte Kreise sogleich auf Abstand gegangen sind, die eine solche Segnung rundheraus ablehnen, war zu erwarten. Dabei lehnen es die einen ab, weil es für Teufelswerk halten, wenn Sünder gesegnet werden. Für sie geht das Schreiben viel zu weit und lässt viel zu viel zu. Andere lehnen es ab, weil sie darin eine Manifestation der Diskriminierung alternativer Lebensentwürfe sehen, „toxische Barmherzigkeit“, einen Segen, er erst so richtig deutlich macht, was mit gleichgeschlechtlichen Paaren und wiederverheirateten Geschiedenen nicht stimmt.

Aber das ist gerade die Chance, die in diesem Schreiben steckt: Der einzelne Geistliche kann sich ermächtigt sehen, das nach seinem pastoralen Gespür notwendige für seine Gemeinde zu tun, auf die Bedürfnisse und Nachfragen der ihm anvertrauten Gläubigen einzugehen, ohne dabei seinen Bischof um Erlaubnis fragen zu müssen, ohne sich dabei an Riten oder liturgische Bücher halten zu müssen. Freilich kann er sich dem auch verweigern. Dann wird sich im Laufe der Zeit schon zeigen, wie sich die eingesegnete Lebenspartnerschaft weiterentwickelt und welche Früchte sie für die Gemeinde bringt.


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