Der Synodale Rat. Ein kirchenrechtliches Monstrum oder Nullum?

Seit nunmehr fast vier Jahren ringen die Deutschen Bischöfe mit dem Apostolischen Stuhl um die Stellung und Bedeutung des Synodalen Wegs, der in Deutschland im Anschluss an die Veröffentlichung der so genannten „Missbrauchsstudie“, der MHG-Studie[1] angestoßen wurde, um gemeinsam mit allen Gläubigen an den Faktoren zu arbeiten, die sexualisierte Gewalt von Klerikern an Minderjährigen innerkirchlich systemisch und systembedingt begünstigt oder gar erst ermöglicht haben. Der Argwohn Roms gegen alles Synodale, das aus Deutschland kommt, ist nicht neu. Schon 1997 hat die Kongregation für die Evangelisierung der Völker in einer Instruktion versucht, diözesane Synoden und Foren einzuhegen und auf römische Linie zu bringen.[2]

Mit dem jüngsten Schreiben des Vatikanischen Staatssekretariats vom 16. Januar 2023 (Prot. N. 2825/SdS/2023) haben die drei Kurienkardinäle Parolin (Staatssekretariat), Ladaria Ferrer (Dikasterium für die Glaubenslehre) und Ouellet (Dikasterium für die Bischöfe) auf eine Anfrage der deutschen (Erz-)Bischöfe Woelki (Köln), Hanke (Eichstätt), Meier (Augsburg), Oster (Passau) und Voderholzer (Regensburg) einen unmissverständlichen Vorbehalt gegen den in Deutschland seit 2019 stattfindenden Synodalen Weg geäußert und sie haben sich diese Vorbehalte von Papst Franziskus „in forma specifica“ approbieren lassen, so dass das Schreiben vom Willen des Papstes umfasst ist und keine rein kuriale Meinungsäußerung ist.

Dieses Schreiben wurde in ersten Reaktionen von zwei Kirchenrechtlern als „Stoppschild“ (Thomas Schüller)[3] und als „Aus für den synodalen Rat“ (Norbert Lüdecke)[4] klassifiziert. Mir scheint es erforderlich, dass man nun sehr genau hinschaut, für was ein Stoppschild aufgestellt wurde, und wem oder was der Garaus gemacht wird oder werden soll.

Zunächst ist dem Salzburger Professor für Fundamentaltheologie Georg Maria Hoff zuzustimmen, dass dieses Schreiben einen tiefen Eingriff in die Bischöfliche Autorität darstellt und den Bischöfen anscheinend die freie Entscheidung nimmt, wie sie ihre Teilkirche zu leiten gedenken: „Man will die bischöflichen Kompetenzen schützen, beschneidet sie aber, indem man den deutschen Bischöfen untersagt, von ihrer apostolischen Autorität in der Weise Gebrauch zu machen, dass man sie an Beratungen und Entscheidungen im Volk Gottes koppelt. Einen Eingriff in die apostolische Souveränität der Bischöfe nimmt Rom, nicht der Synodale Weg vor.“[5]

Nun ist aus kirchenrechtlicher Perspektive genau zu prüfen, was das päpstliche approbierte Schreiben tatsächlich verbietet und in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dieses Verbot den vom Synodalen Weg angeregten Synodalen Ausschuss bzw. Synodalen Rat überhaupt tatsächlich trifft. Bischof Bätzing hält in einer Presseerklärung vom 23.01.2023 fest: Es werde „deutlich, dass die in dem Brief zum Ausdruck gebrachte Sorge, dass ein neues Gremium über der Bischofskonferenz stehen oder die Autorität der einzelnen Bischöfe aushebeln könnte, nicht begründet ist. Der Synodale Rat, der durch den Synodalen Ausschuss vorbereitet werden soll, wird sich daher entsprechend dem in der Beschlussfassung enthaltenen Auftrag innerhalb des geltenden Kirchenrechts bewegen.“[6] Hingegen äußert das päpstliche Schreiben die Sorge: „Der „Synodale Rat“ würde dann eine neue Leitungsstruktur der Kirche in Deutschland bilden, die – auf Grundlage des auf der Webseite www.synodaler-weg.de veröffentlichen Handlungstextes „Synodalität nachhaltig stärken: Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland“ – sich über die Autorität der Deutschen Bischofskonferenz zu stellen und diese faktisch zu ersetzen scheint.“

Auch wenn das römische Schreiben anerkennt, dass bereits in der Satzung des Synodalen Wegs ein nicht verpflichtender Charakter der Teilnahme an der Arbeit dieses Ausschusses geregelt ist,[7] so gibt es schon Vorbehalte gegen die reine Existenz eines solchen Rates, der „faktisch“ eine Bischofskonferenz ersetzen könnte – nicht aber rechtlich. Den Römischen Dikasterien scheint bewusst zu sein, dass durch seine reine Existenz ein stark demokratisch legitimiertes Gremium – unabhängig von seiner tatsächlichen Entscheidungsbefugnis – eine zumindest andere, wenn nicht gar höhere Akzeptanz und Autorität findet, als eine rein hierarchisch und kodikarisch legitimierte Institution wie die Deutsche Bischofskonferenz. 

Gleichwohl: Die rechtliche Verbindlichkeit des päpstlichen Schreibens beschränkt sich auf dessen Inhalt. Aus juristischer Perspektive ist der Wortlaut die Grenze. Ist es also denkbar, dass das Römische Schreiben zwar schießt, aber nicht trifft? Was genau wird untersagt? Und ist das, was untersagt wird, überhaupt vorgesehen?

Ein sehr grundsätzliches Verbot

Das Schreiben wird allerdings sehr grundsätzlich: Es verbietet dem Synodalen Weg selbst und darüber hinaus auch der Deutschen Bischofskonferenz, einen „Synodalen Rat“ auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene einzurichten. Hierzu fehle es dem Synodalen Weg und der Bischofskonferenz an Kompetenz. Dabei ist die Einrichtung eines pfarrlichen Synodalen Rates überhaupt nicht vorgesehen und wird im Handlungstext mit keiner Silbe erwähnt. Insofern zielt das römische Schreiben auf etwas, das niemand einzurichten beabsichtigt. Unbenommen bleibt es demnach einem Diözesanbischof, in seiner Diözese eine Pastoralrat i. S. d. cann. 511-514 CIC einzurichten, der gemäß can. 514 § 1 CIC beratendes Stimmrecht hat und der je nach Gutdünken des Diözesanbischofs bzw. „je nach den Erfordernissen des Apostolats“ einberufen werden kann.

Das römische Schreiben bestärkt ausdrücklich die „Erklärung“ vom 21. Juli 2022, wonach die Bischöfe nicht verpflichtet werden können, neue Formen der Leitung und neue Ausrichtungen der Lehre und der Moral anzunehmen. So könnten auch die Bischöfe nicht verpflichtet werden, sich an der Arbeit des „Synodalen Ausschusses“ zu beteiligen. Dies werde bereits „durch die Satzung des Synodalen Weges erfasst, welche in Artikel 11, (5) festlegt, dass seine „Beschlüsse“ die Autorität der Bischofskonferenz nicht einschränken können und für die einzelnen Bischöfe nicht bindend sind.“ 

Neue Formen der Leitungsgewalt?

Fraglich also ist, ob durch den Synodalen Ausschuss und im Anschluss daran durch den zu konstituierenden Synodalen Rat, so, wie beide Gremien im Handlungstext „Synodalität nachhaltig stärken: Ein Synodaler Rat für die katholische Kirche in Deutschland“ Text 2. Lesung, T1NEU3 angedacht sind, eine neue Form der Leitung oder die Einschränkung der Autorität der Bischofskonferenz oder eines einzelnen Bischofs enthalten ist, wie es das römische Schreiben behauptet. Ist es die Absicht, dass der Synodale Rat über die Autorität der Bischofskonferenz gestellt werden oder diese „faktisch ersetzt“ werden soll?

„Vor dem Hintergrund von can. 127 CIC“

Im Antrag an die Synodalversammlung ist enthalten, dass der Synodale Rat „vor dem Hintergrund von can. 127 und can. 129 CIC“ eingerichtet werden soll.[8] Präziser wird der Text nicht. Es bleibt damit offen, ob der Synodale Rat ein Gremium werden soll, das einen „Oberen“ dazu verpflichtet, den Rat oder die Zustimmung dieses Synodalen Rates einzuholen, um rechtsgültig handeln zu können (vgl. can. 127 § 2). Unklar ist ferner, wer „Oberer“ in diesem Sinne sein soll, welche Rechtsakte (actus iuridici i. S. d. can. 124 CIC) betroffen sein sollen und ob ein wirkliches Beispruchsrecht konstituiert werden soll. 

In den formulierten Eckpunkten für den Synodalen Rat ist bereits festgelegt, dass die Beschlüsse des Synodalen Rates dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die Beschlüsse der Synodalversammlung (Art. 11 Abs. 5 der Satzung des Synodalen Wegs). Hierauf weist auch der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz in seiner Stellungnahme zu dem Brief aus Rom hin: „Der Beschlusstext verweist auf das geltende Kirchenrecht. Er hält fest, dass die Beschlüsse dieses Gremiums dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die Beschlüsse der Synodalversalversammlung. Damit wird deutlich, dass die in dem Brief zum Ausdruck gebrachte Sorge, dass ein neues Gremium über der Bischofskonferenz stehen oder die Autorität der einzelnen Bischöfe aushebeln könnte, nicht begründet ist. Der Synodale Rat, der durch den Synodalen Ausschuss vorbereitet werden soll, wird sich daher entsprechend dem in der Beschlussfassung enthaltenen Auftrag innerhalb des geltenden Kirchenrechts bewegen.“[9]

In Art. 11 Abs. 5 der Satzung des Synodalen Wegs heißt es: „(5) Beschlüsse der Synodalversammlung entfalten von sich aus keine Rechtswirkung. Die Vollmacht der Bischofskonferenz und der einzelnen Diözesanbischöfe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechtsnormen zu erlassen und ihr Lehramt auszuüben, bleibt durch die Beschlüsse unberührt.“[10] Die hier festgehaltene Unzuständigkeit des Synodalen Weges und im Gefolge dessen auch die Unzuständigkeit des Synodalen Rates zur Rechtssetzung und zur Ausübung des Lehramtes in einer Diözese – so wird man ohne Weiteres in Ansehung der cann. 381, 386 und 391 CIC sagen können – ist rein deklaratorischer Natur, allerdings unvollständig. Nicht genannt sind andere, „vor dem Hintergrund des can. 127 und can. 129 CIC“ mögliche Rechtsakte, die nicht Gesetzgebung und Lehre betreffen: Verwaltungsakte und andere Rechtsgeschäfte.[11] In Ansehung dessen ist die „ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt [potestas]“ (can. 381 § 1 CIC) eines Diözesanbischofs betroffen. In diese potestas kann nur durch eine Anordnung des Papstes oder durch das Recht eingegriffen werden. Aufgrund der hohen verfassungsrechtlichen Stellung des Diözesanbischofs und wegen des im Wortlaut der Norm enthaltene Nebeneinanders von „Anordnung des Papstes“ und „Recht“ in can. 381 § 1 CIC halte ich es für ausgeschlossen, dass eine einfache Satzung für den Synodalen Rat oder sonstiges Partikular- oder Gewohnheitsrecht als „Recht“ i. S. d. can. 381 § 1, 2. Halbsatz CIC gelten kann. Allein ein päpstliches Gesetz oder eine Norm mit päpstlicher Approbation wäre m. E. in der Lage, das Recht eines Diözesanbischofs dahingehend einzuschränken, dass er für eine Verwaltungsentscheidung oder einen anderen Rechtsakt den Synodalen Rat anhören oder um Zustimmung bitten muss. Als solches „Recht“, das den Diözesanbischof in seiner potestaseinschränken könnte, kommt m. E. nur universales Kirchenrecht in Frage. „Es bleibt dennoch dabei, dass – wie schon LG Art. 27 lehrte – der Vollzug der diözesanbischöflichen potestas letztlich von der höchsten kirchlichen Autorität geregelt wird […]“[12] – nicht aber vom Synodalen Weg. 

„Vor dem Hintergrund von can. 129 CIC“

Da es nach der Satzung des Synodalen Wegs und entsprechend den Eckpunkten für den Synodalen Rat vorgesehen ist, dass dieser Rat „entsprechend der Proportionen der Synodalversammlung […] geschlechter- und generationengerecht zusammengesetzt“ werden soll, ist eine wenigstens hälftige Laienbeteiligung vorgesehen. Gemäß can. 129 § 2 CIC – vor dessen Hintergrund der Synodale Rat eingerichtet werden soll – können Laien an der Ausübung der Leitungs- bzw. Jurisdiktionsgewalt der Kleriker mitarbeiten. Dass can. 129 CIC als Hintergrund für den Synodalen Rat gewählt wird, lässt vermuten, dass es vorgesehen, ist, dass dieser Rat Jurisdiktionsgewalt haben soll. Doch dieses Mitarbeiten von Laien an der Leitungsgewalt kann nur nach Maßgabe des Rechts geschehen. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass die Satzung eines Synodalen Rates ein solches „Recht“ schafft, nach dessen Maßgabe Laien an der Leitungsgewalt der Kleriker Anteil erhalten. Insofern ist der Verweis auf diese Norm im Hintergrund des Synodalen Rates nicht schädlich. Da wie gesehen der Synodale Rat keine Leitungs- oder Jurisdiktionsgewalt gegen oder ohne die Autorität eines Diözesanbischofs in einer Diözese ausüben kann, gibt es auch nichts, woran sich Laien diesbezüglich beteiligen könnten. 

Fazit

Das römischen Schreiben ist getragen von der Befürchtung, dass mit dem Synodalen Rat eine neue Form oder Institution der Leitungsgewalt geschaffen werden könnte. Das wäre auch die Konsequenz, wenn man mit einer Beteiligung des Volkes Gottes an der kirchlichen Struktur Ernst machen will. Dass schon allein die mögliche Pflicht zum Hören auf die Stimme aus dem Volk unterdrückt wird, zeigt, dass es in Rom kein Interesse daran gibt, die eigenen Entscheidungen begründen und plausibel machen zu müssen. Gleichwohl ist die Schaffung einer solchen neuen Form der Leitungsgewalt dann nicht möglich, wenn das geltende Kirchenrecht eingehalten werden soll. Doch das rein kirchliche Recht ist veränderbar. Wenn sich der Synodale Rat innerhalb des geltenden Kirchenrechts bewegen soll, wie Bätzing schreibt, muss der Verweis insbesondere auf can. 127 CIC als Hintergrundnorm aus dem Handlungstext gestrichen werden. Es könnte allenfalls ein Pastoralrat geschaffen werden, der analog zu den cann. 511-514 CIC unverbindlich und auf Anfrage für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet und sodann um Rat angegangen werden kann. Niemand wäre verpflichtet, auf diesen Rat zu hören. Ein Beispruchsrecht i. S. d. can. 127 CIC, von dem die Gültigkeit einer Rechtshandlung eines Diözesanbischofs abhängt, kann auf dieser Ebene nach geltendem Recht nicht geschaffen werden. Die Selbstbindung eines Diözesanbischofs an einen solchen Rat ist möglich, aber nicht verbindlich. Der Bischof selbst oder ein Nachfolger könnte eine solche Bindung jederzeit aufkündigen. Jeder Diözesanbischof weiß das und insofern wirkt die Anfrage der fünf Bischöfe gekünstelt und naiv gespielt.

Es bleibt somit der Eindruck, dass es um etwas anderes geht und dass von den Bischöfen, die diese Frage nach Rom geschickt haben, bereits ein reines Beratungsorgan analog zum Diözesanpastoralrat nicht gewünscht ist. Wenn von einem solchen u. U. demokratisch legitimierten Gremium, das letztlich mit einem Querschnitt des Volkes Gottes besetzt ist, mit Frauen und Männern jeden Alters, mit Laien und Klerikern, ein Rat oder ein Votum erteilt wird, gerät jemand, der entgegen diesem Rat handelt unter einen enormen Rechtfertigungsdruck. Er muss seine Entscheidung – zumindest als moralische Pflicht – begründen und sich ggfs. mit der öffentlichen Meinung auseinandersetzen. Das scheint nicht gewollt. Insofern reißt das römische Schreiben jeden Ansatz hierzu mit der Wurzel aus: Auch der Synodale Ausschuss, der den Synodalen Rat erst schaffen soll – es bleibt ja grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Synodale Rat tatsächlich rechtskonform gestaltet wird – wird bereits verboten. Dieser Eindruck wird durch die Formulierung in dem römischen Schreiben sichtbar, wenn es heißt: „[…] sich über die Autorität der Deutschen Bischofskonferenz zu stellen und diese faktisch zu ersetzen scheint.“ Hier wird mit solch vagen Formulierungen deutlich, dass es nicht einmal erforderlich ist, dass es beabsichtigt sein muss, dass ein solcher Rat tatsächlich und rechtlich verbindlich über der Autorität der Bischofskonferenz stehe. Es reicht schon der bloße Anschein und die rein theoretische Möglichkeit, dass es in einer demokratischen Öffentlichkeit zu einer faktischen Anerkennung der Autorität eines solchen Rates kommen könnte, um diesen Rat zu verbieten. Dasselbe gilt für einen Synodalen Rat der Diözese. Ein synodaler Rat, selbst wenn er kodexkonform geschaffen würde, ganz gleich auf welcher Ebene, wäre zwar rechtlich noch immer eine Form der Beteiligungssimulation[13] und ein kirchenrechtliches Nullum, aber in der öffentlichen Erscheinung der Kirche ein enormes (moralisches) Druckmittel, das die Verantwortlichen auszuhalten hätten. Allein aus gottgegebener Autorität heraus lässt sich eine Entscheidung gegenüber einem demokratisch sozialisierten Volk Gottes nicht mehr begründen. Ein solcher Vorwurf mag an römischen Behörden kalt abprallen, solange sie die Entscheidungs- und Kompetenz-Kompetenz behalten. Je näher aber ein Kleriker an das kirchliche Fußvolk herankommt, desto stärker wird der Rechtfertigungsdruck und dessen Abhängigkeit von der öffentlichen Meinung. 


[1] Forschungsprojekt: Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, einsehbar auf: httpss://www.dbk.de/fileadmin/redatkion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-gesamt.pdf (dbk.de) (eingesehen am 25.01.2023).

[2] Vgl. hierzu: Lappen, Friedolf, Vom Recht zu reden und vom Recht gehört zu werden. Synoden und Foren als Mittel der Teilhabe der Gläubigen an den Leitungsfunktionen der Kirche in Deutschland, Essen 2007 (= BzMK; Bd. 46), S. XIV. 

[3] httpss://www.kirche-und-leben.de/artikel/vatikan-untersagt-deutschen-bischöfen-einrichtung-eines-synodalen-rats (eingesehen am 25.01.2023). 

[4] httpss://www.katholisch.de./artikel/43250-luedecke-nach-neuem-brief-aus-rom-gegen-den-papst-geht-gar-nichts (eingesehen am 25.01.2023). 

[5] Hoff, Georg Maria, httpss://www.katholisch.de/artikel/43258-vatikan-brief-zu-synodalrat-zeigt-kirchliche-autoritaet-im-widerspruch(eingesehen am 25.01.2023).

[6] httpss://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/kommunikation-mit-dem-heiligen-stuhl-nach-dem-ad-limina-besuch-der-deutschen-bischoefe (eingesehen am 25.01.2023).

[7] Daher lässt sich fragen, ob die fünf o. g. deutschen Bischöfe die Satzung des Synodalen Wegs (Art. 11,(5)) nicht gelesen oder nicht verstanden haben, andernfalls hätten sie die Frage zur „Pflicht“ an der Teilnahme am Synodalen Ausschuss nicht zu stellen brauchen. Es liegt die Vermutung nahe, dass andere Ziele mit der naiv gespielten Nachfrage verfolgt werden.

[8] Zeile 26 des Handlungstextes „Synodalität nachhaltig stärken“. 

[9] Kommunikation mit dem Heiligen Stuhl nach dem Ad-limina-Besuch der deutschen Bischöfe

Erklärung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz zu Fragen eines „Synodalen Ausschusses“ und eines „Synodalen Rates“, auf: httpss://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/Kommunikation mit dem Heiligen Stuhl nach dem Ad-limina-Besuch der deutschen Bischöfe: Deutsche Bischofskonferenz (dbk.de) (eingesehen am 26.01.2023). 

[10] Satzung des Synodalen Wegs, auf: httpss://www.synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/Dokumente_Reden_Beitraege/Satzung-des-Synodalen-Weges.pdf (synodalerweg.de) (eingesehen am 26.01.2023).

[11] Zur Frage nach der Qualität der actus iuridici siehe: Pree, Helmuth, MKCIC, can. 127, Rn. 2. 

[12] Bier, Georg, MKCIC, can. 381, Rn. 10.

[13] Ein im Zusammenhang mit dem Synodalen Prozess häufig verwendetes Wort, das erstmals bei Lüdecke, Norbert, Die Täuschung. Haben Katholiken die Kirche, die sie verdienen? Darmstadt 2021 populär wird und oft rezipiert wurde, so. z. B. Seewald, Michael beim Diözesanrat Aachen am 22.09.2021: httpss://www.diözesanrat-aache.de/aktuelles/nachrichten/a-blog/Wie umgehen mit Beteiligungssimulation? | Diözesanrat der Katholik*innen im Bistum Aachen (dioezesanrat-aachen.de) (eingesehen am 26.01.2023).


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Captcha wird geladen…