Anerkennung des Leids – Es muss sich Grundlegendes ändern! Ein Zwischenruf von Peter Frings – Interventionsbeauftragter des Bistums Münster

Nicht zuletzt aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2023 ist die Diskussion über die Leistungen in Anerkennung des Leids, die Betroffene von sexuellem Missbrauch im Bereich der Katholischen Kirche beantragen können, neu und durchaus heftiger als bisher
entbrannt. Klar ist, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann. Das gilt, auch wenn die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.


Ein kurzer Rückblick


Das derzeit praktizierte Verfahren auf Leistungen in Anerkennung des Leids wurde Anfang 2020/21 eingeführt. Bis dahin konnten Betroffene von sexuellem Missbrauch zwar auch Anerkennungsleistungen beantragen, doch galt bei der Zuerkennung üblicherweise die Obergrenze von 5.000,00 €. Das hat schon damals zu erheblichen Debatten geführt. Für das Bistum Münster kann festgestellt werden, dass schon vor 2021 höhere Beträge als 5.000,00€ gezahlt wurden. Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass diese Beträge meist nur um einige wenige Tausend Euro (ohne Therapiekosten) über 5.000,00 € lagen. Bei Weitem wurden nicht solche Summen ausgezahlt, wie sie seit 2021 (im Höchstfall sogar einmal
160.000,00 €) zuerkannt werden. Die Kritik an dem ursprünglichen Verfahren, das durch die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) der Deutschen Bischofskonferenz bearbeitet wurde, führte dann zur Änderung des Verfahrens.
Seit der Änderung ist festzustellen, dass die Unabhängige Kommission (UKA) Betroffenen durchaus höhere Beträge zuerkennt. Im Bistum Münster ist es so, dass mit Umstellung auf das neue System die Anerkennungsleistungen auch nicht mehr aus Kirchensteuermitteln aufgebracht werden, sondern aus Mitteln des Bischöflichen Stuhls. Ein unbestreitbarer Vorteil des neuen Systems ist, dass die Anträge nunmehr bundesweit einheitlich nach gleichen (allerdings unbekannten) Kriterien bearbeitet werden. Betroffene sexuellen Missbrauchs können sich darauf verlassen, dass es keine Rolle mehr spielt, in welchem Bistum sie die Missbrauchserfahrungen gemacht haben. Diese Einheitlichkeit ist sicherlich ein Vorteil. Einen etwas eigenen Weg geht das Erzbistum Freiburg, das zusätzlich zu den Anerkennungsleistungen in Einzelfällen auch monatliche Unterstützungsleistungen („Rentenleistungen“) erbringt. Gerade dieser Aspekt wird in anderen Bistümern – so auch im Bistum Münster – von Betroffenen immer wieder ins Feld geführt. Durch „Alleingänge“, ohne den des Erzbistums Freiburg inhaltlich bewerten zu wollen, wird ein einheitliches System doch wieder unterlaufen.


Höhe der Geldzahlungen nicht nachvollziehbar


Aus Sicht der Interventionsstelle beim Bistum Münster ist einer der grundlegenden Mängel des derzeitigen Verfahrens der Umstand, dass Betroffene in keiner Weise nachvollziehen können, warum ihnen ein bestimmter Geldbetrag von der UKA zuerkannt wird. Betroffene erhalten lediglich eine Mitteilung über die Höhe des Betrags, den sie erhalten, ohne dass dabei eine Begründung hinsichtlich ihrer Missbrauchserfahrungen gegeben würde. Auch die Interventionsstelle erhält keinerlei Hinweise oder Begründungen, warum welche
Beträge festgelegt werden. Es stimmt auch nicht, wie manchmal behauptet wird, dass die Interventionsstelle über die Zahlungshöhe mit der UKA „verhandeln“ würde. Die Interventionsstelle wird von den
Mitteilungen der UKA genauso „überrascht“ wie die Betroffenen selber. Die UKA hat – auch auf Kritik der Interventionsstelle beim Bistum Münster – schon häufiger Stellungnahmen zu diesem Vorgehen abgegeben und deutlich gemacht, dass und warum sie dies nicht leisten kann. Grundsätzlich sei das im System so nicht vorgesehen, lautet eine Begründung der UKA. Für Betroffene wäre es aber, das erlebt die Interventionsstelle beim Bistum Münster in zahlreichen Gesprächen immer wieder, von grundlegender Wichtigkeit, zu wissen, warum ein bestimmter Betrag zuerkannt wurde.


Je detaillierter die Schilderungen desto höher die Zahlungen


Die Erfahrungen in Münster zeigen, dass die ausgezahlten Geldbeträge je höher ausfallen, desto detaillierter Betroffene den Missbrauch beschreiben. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie wissen müssen, dass sie nur dann mit höheren Beträgen rechnen können, wenn sie in die detaillierte Beschreibung ihrer Missbrauchserfahrungen einsteigen. Allein dieser Umstand ist eine erhebliche Belastung für die Betroffenen. Frauen, so ist dabei eine unserer Erfahrungen, sind oft eher in der Lage, Missbrauchserfahrungen detailliert zu schildern als Männer. Die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz, Dr. Beate Gilles, hat sich in einem Statement vom 13. Juni 2023 noch einmal zum System der Anerkennungszahlungen geäußert: „Ausgangspunkt für die Zuerkennung von Anerkennungsleistungen für Betroffene sexuellen Missbrauchs ist, dass die Schilderungen der Betroffenen plausibel sind, ohne weitere Beweislast für Betroffene. Das Verfahren ermöglicht es dem Betroffenen einfach und ohne Gerichtsverfahren Geldleistungen zu erhalten. Unabhängig bzw. ergänzend zu diesen Anerkennungsverfahren steht den Betroffenen der Weg zu den staatlichen Gerichten offen. Die Festsetzung der Anerkennungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des von Betroffenen gestellten Antrags durch die interdisziplinär zusammengesetzte Unabhängige Kommission, die in ihren Entscheidungen frei ist. Die Leistungshöhe orientiert sich am oberen Bereich der durch die staatlichen Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder…“. Was in dieser Darstellung allerdings fehlt, ist der eben beschriebene Aspekt:
Die Leistungshöhe orientiert sich eben nicht nur an den Schmerzensgeldzahlungen, die staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zusprechen, sondern offenbar auch daran, ob Betroffene in der Lage sind, den erlebten Missbrauch detailliert zu schildern. Die entsprechende Ordnung für die Anerkennungsleistungen sieht unter Ziffer 7 Orientierungspunkte vor. Schon hier wird deutlich, was alles angefragt wird bzw. wozu möglichst Aussagen erfolgen sollen. Wenn man aber erlebt, wie unendlich schwer es vielen Betroffenen auch in diesem Verfahren, das nur auf Plausibilitätserwägungen beruht, fällt, ihre Missbrauchserfahrungen zu schildern, dann kann dieser Ansatz nicht wirklich eine befriedende Wirkung entfalten. Die Entscheidungen der UKA frustrieren viele Betroffene. Diese laden ihre Enttäuschung und Verärgerung – nicht nur über die als zu gering wahrgenommenen Beträge, sondern auch über das intransparente Verfahren – bei der Interventionsstelle ab. Die Interventionsstelle ist aber nicht in der Lage, Betroffenen wirkliche Antworten zu geben.


Ein Täter – unterschiedlich hohe Zahlungen


Im Bistum Münster gibt es die Situation, dass mehrere Betroffene vom selben Täter (auch strafrechtlich verurteilter Mehrfachtäter) missbraucht wurden und Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids gestellt haben. Hier hat die Interventionsstelle gegenüber der UKA bereits deutlich gemacht, dass diese bitte allen Betroffenen ein- und desselben Täters die gleichen Beträge zuerkennen soll und sich dabei an dem Höchstbetrag orientieren soll, den sie in diesem Missbrauchsgeschehen für angemessen hält. Es ist niemandem zu vermitteln, warum bei ein und demselben Täter Betroffene mit unterschiedlichen Anerkennungsleistungen „abgefunden“ werden sollen, nur weil vielleicht die eine Person die Missbrauchstaten detaillierter beschreiben konnte als eine andere. Die UKA hat diesem Wunsch des Bistums nicht entsprochen. Die Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass mehrere Betroffene völlig unterschiedliche und zum Teil erheblich voneinander abweichende Zahlungen erhalten haben. Das berechtigte Unverständnis muss die Interventionsstelle aushalten. Das Bistum Münster ist von sich aus bisher nicht dazu übergegangen, diese Beträge eigenständig anzupassen, weil es eine klare Entscheidung des Bistums gibt, an dem bisherigen Anerkennungsverfahren teilzunehmen. Das ist aber in dieser Form sehr problematisch.


Ungute jüngste Entwicklungen


In letzter Zeit ist zu beobachten, dass sich vermehrt Personen melden, die angeben, Betroffene von sexuellem Missbrauch zu sein. Dabei sehen die „Meldungen“ dann so aus, dass es kurze Schreiben gibt mit dem allgemeinen Hinweis, dass man von einem Priester – der Name des Beschuldigten wird nicht genannt, weil man sich nicht mehr an ihn erinnert, – missbraucht worden sei. Angaben zu Ort und Zeit der Taten sind nur marginal vorhanden. Dann schließt sich eine ultimative Forderung nach Zahlung einer meist sechsstelligen Summe an und eine Zahlungsfrist. Abgeschlossen wird diese Meldung mit der Drohung, die Presse einzuschalten und gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn den Forderungen nicht entsprochen wird.
In jedem dieser Fälle bekommen die meldenden Personen eine Antwort mit Hinweisen auf das Verfahren zur Anerkennung des Leids und ggfls. weitere Hinweise. Auffallend ist, dass danach meist nichts mehr folgt. Eine betroffene Person hat vor einiger Zeit in einem Telefonat mit mir vor genau dieser Situation der „Trittbrettfahrer“ gewarnt. Das sehr pauschale Prüfverfahren reize zu einem
solchen Vorgehen. Bei ähnlichen Vorhaltungen („die wollen doch alle nur Geld!“) habe ich in der Vergangenheit immer betont, dass wir bis Anfang 2023 nur in einen einzigen Fall den – im Nachhinein begründeten – Eindruck hatten, dass jemand „abzocken“ wollte. Seit einigen Wochen kann ich das so mit dieser Bestimmtheit nicht mehr feststellen.


Hohe Hürden beim Opferentschädigungsgesetz


Es gab es vor einiger Zeit den Hinweis eines Sozialgerichtes, dass Betroffene offenbar vermehrt Anträge nach dem Opferentschädigungsrecht (OEG) stellen. Sie begründen diese Anträge auf staatliche Leistungen damit, dass sie von kirchlichen Stellen als Missbrauchsbetroffene anerkannt wurden. Nun sind allerdings die Anforderungen nach dem Opferentschädigungsrecht und auch im staatlichen Recht deutlich höher als die Plausibilitätsanforderungen im Anerkennungsverfahren. Hier hat die Interventionsstelle die UKA darum gebeten, in die Schreiben an die Betroffenen den Hinweis aufzunehmen, dass eine Anerkennungszahlung nicht dazu führt, dass Betroffene auch automatisch einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsrecht haben können. Der Hinweis könnte dazu beitragen, dass Betroffene sich nicht in zusätzliche sinnlose Prozesse begeben oder Anwaltsmandatierungen vornehmen, die dann weitere Kosten verursachen. Leider hat die UKA diesen Hinweis bisher nicht in ihre Schreiben aufgenommen.


Und jetzt noch ein „Widerspruchsverfahren“


Die Bischöfe haben entschieden, dass aufgrund der Proteste gegen das bisherige Verfahren jetzt ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden soll/kann. Dazu besteht für Betroffene
auch die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen. Nun ist es für jeden Juristen schon eine Herausforderung, ein Verfahren, in dem man ein Schreiben erhält, in dem lediglich ohne Begründung ein Betrag mitgeteilt wird, dem man widersprechen kann, überhaupt als „Widerspruchsverfahren“ zu bezeichnen. An Widerspruchsverfahren haben Juristen andere Anforderungen. Im Übrigen muss die Frage erlaubt sein, wogegen Betroffene Einspruch/Widerspruch einlegen sollen, wenn ihnen die Gründe für den festgelegten Anerkennungsbetrag nicht bekannt sind. Reicht es dann aus, nur zu schreiben: „Ich lege Widerspruch ein“ und dann läuft das gesamte Verfahren von vorne? Gespannt darf man sein, wie die UKA auf solche Widersprüche reagiert. Hinzu kommt, dass nunmehr auch die Betroffenen Akteneinsicht beantragen können. Viele Betroffene aus dem Bistum Münster haben dies schon getan. Im Bezug hierauf teilte die UKA zuletzt aber mit, dass die Akteneinsicht so ausgestaltet wird, dass die von der Kommission vorgelegten anonymisierten Akten der betroffenen Person vorgelegt werden können. Sie darf aber keine Kopie erhalten und auch keine Fotos von der Akte machen. Wenn man sich nur einmal anschaut, was im deutschen Sozialrecht – SGB – bereits zur Akteneinsicht geregelt ist, dann ist ein Verfahren wie das der UKA eine blanke Zumutung. Alle Bürgerinnen und Bürger, die Sozialleistungen beantragen, haben das gesetzlich verbriefte Recht, Akteneinsicht zu beantragen und können von den Akten Kopien erstellen oder erbitten, soweit sie Akteneinsicht nehmen dürfen. Ein Verfahren, das zwar außerhalb staatlichen Rechts angesiedelt ist, aber in diesem Punkt weit hinter den staatlichen Normen zurückbleibt, kann von keinem Betroffenen wirklich ernst genommen oder akzeptiert werden.


Und jetzt die Entscheidung aus Köln


Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass das Landgericht Köln eine Entscheidung getroffen hat und die Angelegenheit nicht durch einen Vergleich beendet wurde. Gespannt darf man darauf sein, wie die Urteilsgründe aussehen und sicherlich wird man diese Urteilsgründe gut analysieren müssen. Dennoch muss sich die UKA schon jetzt die Frage gefallen lassen, warum sie in einem Fall 25.000,00 € zuerkannt hat und ein staatliches Gericht das 12-fache. Das wird schwer zu begründen sein. Immerhin hat die UKA sich in einer ersten Stellungnahme offen für eine Überprüfung der Zahlungen gezeigt, wenn das Urteil rechtskräftig werde. Wie eine solche Überprüfung aussehen könnte, was das für die schon geleisteten Zahlungen bedeutet, welche Konsequenzen es für das Widerspruchsverfahren hat und vor allem, was das für Betroffene heißt und bedeutet: auf alle diese Fragen gibt es derzeit keine Antworten.


Wie kann es weitergehen? Es braucht eine grundlegende Reform!


Keinesfalls kann es so weitergehen wie bisher. Es wird zwingend eine grundlegende und drastische Veränderung des Systems der Anerkennungsleistungen geben müssen.
Es gibt auch im Bistum Münster Betroffene, die über einen langen Zeitraum von Priestern, die Mehrfachtäter waren, sexuell missbraucht wurden. Dort hat die UKA etwa in einem Einzelfall auch genau 25.000,00 € zuerkannt. Soll das Bistum Münster jetzt eigenmächtig höhere Beträge festsetzen und wenn ja, in welcher Höhe? Wer soll diese Beträge festsetzen? Akzeptiert würde wohl kaum, wenn dies
Bistumsmitarbeitende tun würden. Es sollte Betroffenen nicht zugemutet werden, den Gerichtsweg zu beschreiten. Das werden viele Betroffene nicht stemmen können – weder finanziell noch aufgrund ihrer persönlichen Situation.
Es bedarf also einer grundlegenden Reform dahingehend, dass wirklich unabhängige Personen über die Anerkennungszahlungen entscheiden müssen. Ziffer 4 der Ordnung für Anerkennungsleistungen regelt, welche Personen in die Kommission berufen werden können und garantiert auch deren Unabhängigkeit. Ich möchte ausdrücklich nicht in Abrede stellen, dass die derzeit in der Kommission tätigen Personen auf ihre Unabhängigkeit großen Wert legen und diese schwierige Aufgabe sehr gewissenhaft ausüben. Dafür gebührt ihnen Anerkennung und Respekt. Sie können aber nur das umsetzen, was seitens der Bischöfe an Spielraum eröffnet wird. So, wie das Verfahren derzeit ausgestaltet ist, kann es – gerade auch im Sinne der Kommissionsmitglieder selbst – nicht weitergehen!
Es bedarf aber einer sorgfältigen Überlegung, wie in Zukunft Personen in die UKA, berufen werden, wie sie ihre Aufgabe verstehen, welche Personen es sein können etc.. Sie müssten auf jeden Fall auch auf Seiten der Betroffenen ein hohe Anerkennung genießen! Insgesamt müssen die Entscheidungen der UKA in Zukunft transparent begründet werden (auch wenn das Mehraufwand bedeutet!). Der vermutlich dann höhere Personalaufwand müsste aus Mitteln der Bistümer finanziert werden. Zugleich müssen die Kriterien für jede/n transparent einsehbar sein. Außerdem könnte überlegt werden, dass die Bistümer zusätzlich eine Anzahl von unabhängigen Rechtsanwälten beauftragen, an die sich Betroffene wenden können. Die Anwälte könnten prüfen, ob und in welcher Form Betroffene Ansprüche haben – möglicherweise auch etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz oder aufgrund anderer rechtlicher Rahmenbedingungen. Die Kosten für die Anwälte sollten – wie gesagt – die Bistümer tragen und nicht die Betroffenen. Wenn die Anwälte nach fachlicher Begutachtung von einem Prozess abraten, bliebe es dabei, dass die Anwaltskosten von den Bistümern getragen würden. Sollten dann Betroffene trotz eines solchen anwaltlichen Rats einen Prozess anstrengen, müssten sie das Risiko und die Kosten selbst tragen.


Fazit


Das Urteil des Landgerichts Köln muss zwingend Konsequenzen für das gesamte bisherige Anerkennungsverfahren haben. Es darf jetzt nicht wieder jahrelang verhandelt werden, was gemacht werden soll, sondern es muss zügig ein Verfahren unter Beteiligung von Betroffenen gefunden werden, das zumindest die Erwartung erfüllen könnte, dass hier Rechtsfrieden eintritt – und zwar insbesondere und für möglichst viele Betroffene, nicht in erster Linie für die Bistümer. Die Idee des Kölner Staatsrechtlers Stephan Rixen, einen unabhängigen Entschädigungsfonds einzurichten, der auch von den Kirchen mit finanziert würde, finde ich in diesem Zusammenhang sehr bedenkenswert. Sicherlich könnte man noch viele weitre Aspekte in diesem Zusammenhang benennen. Aber dieser Zwischenruf soll ein erster Denkanstoß in die eigenen Reihen sein, eine wirklich ernsthaft Auseinandersetzung anzugehen. Das kann die UKA nicht alleine, und auch nicht die Bischofskonferenz im geschlossenen Raum.


Münster, im Juli 2023
Peter Frings
Interventionsbeauftragter des Bistums Münster
(Syndikusrechtsanwalt)


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